Zur Anbahnung oder zur Festigung von Geschäftskontakten ist es im Geschäftsalltag Gang und Gäbe, dass kleine Geschenke an Geschäftspartner, Kunden oder Lieferanten verteilt werden. Dabei sind jedoch steuerliche Regeln einzuhalten, damit das Geschenk nicht zu einem steuerlichen Boomerang wird.
Grundsätzlich regelt das Gesetz, dass Aufwendungen für Geschenke an Nicht-Arbeitnehmer nicht den Gewinn mindern dürfen. Von diesem Abzugsverbot gibt es aber die Ausnahme, dass ein Abzug als Betriebsausgabe doch zulässig ist, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Geschenks die Freigrenze von 35 Euro nicht übersteigen. Dabei ist zu beachten, dass die Freigrenze von 35 Euro bei Unternehmern, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Netto-Grenze ist, während bei Unternehmern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, eine Brutto-Grenze.
Beispiel:
Das Geschenk kostet brutto 40,46 Euro, somit netto 34 Euro (6,46 Euro Vorsteuer).
- Unternehmer mit Vorsteuerabzug à Freigrenze von 35 Euro wird eingehalten, da Nettowert entscheidend ist
- Unternehmer ohne Vorsteuerabzug à Freigrenze von 35 Euro wird überschritten, da Bruttowert entscheidend ist
Da es sich bei den 35 Euro um eine Freigrenze handelt, entfällt bei dem Beispiel Nummer 2 jeglicher Abzug. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Freigrenze pro Empfänger für ein Wirtschaftsjahr gilt. Bei mehreren Geschenken innerhalb eines Geschäftsjahres an den gleichen Empfänger, darf die Freigrenze insgesamt nicht überschritten werden.
Von entscheidender Bedeutung ist zudem die Aufzeichnungspflicht. Selbst wenn ein Geschenk betrieblich veranlasst ist und die Freigrenze eingehalten wird, entfällt der Betriebskostenabzug, wenn die strengen Aufzeichnungspflichten nicht eingehalten werden. So müssen Geschenke (im Übrigen auch Bewirtungskosten, Kosten für Gästehäuser, etc.) einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.
Nach den Steuerrichtlinien der Finanzverwaltung ist die besondere Aufzeichnung u.a. erfüllt, wenn für jede Gruppe von Aufwendungen (Geschenke, Bewirtungskosten), ein besonderes Konto oder eine besondere Spalte geführt wird. Zudem muss sich bei Aufwendungen für Geschenke aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg der Name des Empfängers ergeben. Wichtig ist weiterhin, dass die Aufzeichnungen fortlaufend und zeitnah erfolgen.
Vor kurzem lag dem Finanzgericht Baden-Württemberg ein Fall zur Entscheidung vor, in dem der Kläger die Kosten für Geschenke nicht auf ein besonderes Konto verbucht hat. Die Ausgaben für die Geschenke wurden auf ein Konto gebucht, auf dem auch nicht besonders aufzeichnungspflichtige Aufwendungen verbucht wurden. Das Finanzgericht folgte hier dem Finanzamt und versagte einen Betriebskostenabzug, obwohl die Geschenke betrieblich veranlasst waren und auch die Freigrenze eingehalten wurde.
Das interessante an dem Fall war, dass der Steuerpflichtige auf Grund seines integrierten Controllingsystems die Möglichkeit hatte, die Aufwendungen für die Geschenke in Form einer Auftragsanzeige zu selektieren und getrennt auszuwerten. Nach Auffassung der Finanzrichter genügt dies aber nicht den strengen gesetzlichen Anforderungen, nach denen eine getrennte Aufzeichnung innerhalb der Buchführung nötig ist.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat zwar die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, aus Sicherheitsgründen sollte aber auf jeden Fall eine getrennte Aufzeichnung innerhalb der Buchführung vorgenommen werden.
Hinweis:
Der Schenker kann die pauschale Einkommensteuer in Höhe von 30 Prozent (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) für den Beschenkten übernehmen. Zudem ist auch die Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar, wenn das Geschenk selbst als Betriebsausgabe abziehbar ist.