Es gibt wohl kaum eine andere steuerliche Vorschrift, über die der Bundesfinanzhof (BFH) so oft zu entscheiden hat, wie die Ein-Prozent-Regel.
Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchmethode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des inländischen Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen zu versteuern.
Folgender Sachverhalt lag diesmal dem BFH zur Entscheidung vor:
Ein Taxiunternehmer erwarb ein Taxi, das er auch privat nutzte. Die private Nutzung versteuerte er nach der EIn-Prozent-Methode. Als Bemessungsgrundlage setzte er aber nicht den Bruttolistenneupreis an, sondern den "Sonderpreis", den er auf Grund der Taxi- und Mietwagenbedingungen des Herstellers erhalten hatte. Dabei war der "Sonderpreis" auf Grund der Taxikonditionen rund 10.000 Euro günstiger als der „normale“ Bruttolistenneupreis.
Das Finanzamt akzeptierte den "Sonderpreis" nicht und setzte den Bruttolistenneupreis an. Hiergegen richtete sich der Taxiunternehmer und hatte auch mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf Erfolg. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist der "Sonderpreis" als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung realitätsnäher.
Der Bundesfinanzhof hingegen folgt der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht.
Nach Ansicht der BFH-Richter ist der Bruttolistenneupreis eine grob typisierende und generalisierende Bemessungsgrundlage, der den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Somit gibt es keinen Anwendungsspielraum für einen "Sonderpreis". Dieses Urteil folgt der bisherigen Rechtsprechungslinie des BFH, der auch die üblichen Rabatte im Kfz-Handel für Privatpersonen nicht als Minderung für die Bemessungsgrundlage heranzieht.
Ausdrücklich gibt es nur eine Ausnahme: So werden nach der Auffassung der Finanzverwaltung die Kosten für ausschließlich betrieblich nutzbare Sonderausstattungen nicht in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. Hierunter fällt z.B. der zweite Pedalsatz für ein Fahrschulfahrzeug.
Beachten Sie:
Aufgrund dieser typisierenden Auslegung wird auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht der aktuelle Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.