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AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Ein-Prozent-Regel und kein Ende

13.03.2019 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Die Ein-Prozent-Regel und kein Ende
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Lux-Krönig und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Nach Ansicht des BFH ist der Bruttolistenneupreis eine grob typisierende und gene­ralisierende Bemessungsgrundlage, der den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Somit gibt es keinen Anwendungsspielraum für einen "Sonderpreis".

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Es gibt wohl kaum eine andere steuerliche Vorschrift, über die der Bundesfinanzhof (BFH) so oft zu entscheiden hat, wie die Ein-Prozent-Regel.

Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs gilt, soweit die Fahrtenbuchme­thode nicht angewendet wird, die Ein-Prozent-Regel. Nach dieser ist die Nut­zung eines betriebli­chen Kraftfahrzeugs für private Fahrten für jeden Kalendermonat mit ein Prozent des in­ländi­schen Brutto­listenneupreises im Zeitpunkt der Zulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattun­gen zu versteuern.

Folgender Sachverhalt lag diesmal dem BFH zur Entscheidung vor:

Ein Taxiunternehmer erwarb ein Taxi, das er auch privat nutzte. Die private Nutzung ver­steuerte er nach der EIn-Prozent-Methode. Als Bemessungsgrundlage setzte er aber nicht den Brut­tolistenneupreis an, sondern den "Sonderpreis", den er auf Grund der Taxi- und Mietwagen­bedingungen des Herstellers erhalten hatte. Dabei war der "Sonderpreis" auf Grund der Ta­xikonditionen rund 10.000 Euro günstiger als der „normale“ Bruttolistenneupreis.

Das Finanzamt akzeptierte den "Sonderpreis" nicht und setzte den Bruttolistenneupreis an. Hiergegen richtete sich der Taxiunternehmer und hatte auch mit seiner Klage vor dem Fi­nanzgericht Düsseldorf Erfolg. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist der "Sonderpreis" als Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung realitätsnäher.

Der Bundesfinanzhof hingegen folgt der Auffassung des Finanzgerichtes Düsseldorf nicht.

Nach Ansicht der BFH-Richter ist der Bruttolistenneupreis eine grob typisierende und gene­ralisierende Bemessungsgrundlage, der den Nutzungsvorteil insgesamt berücksichtigt. Somit gibt es keinen Anwendungsspielraum für einen "Sonderpreis". Dieses Urteil folgt der bisheri­gen Rechtsprechungslinie des BFH, der auch die üblichen Rabatte im Kfz-Handel für Privat­personen nicht als Minderung für die Bemessungsgrundlage heranzieht.

Ausdrücklich gibt es nur eine Ausnahme: So werden nach der Auffassung der Finanzverwal­tung die Kosten für ausschließlich betrieblich nutzbare Sonderausstattungen nicht in die Be­messungsgrundlage miteinbezogen. Hierunter fällt z.B. der zweite Pedalsatz für ein Fahr­schulfahrzeug.

Beachten Sie:

Aufgrund dieser typisierenden Auslegung wird auch bei Gebrauchtfahrzeugen nicht der ak­tuelle Wert als Bemessungsgrundlage herangezogen, sondern der Bruttolistenpreis im Zeit­punkt der Erstzulassung.

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