Fast genau vor einem Jahr hat die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion Sie über das Urteil des Finanzgerichts Köln zur Thematik eines Dienstwagens für einen Ehegatten, der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses angestellt ist, informiert. Folgender Fall lag dem Gericht Köln Entscheidung vor:
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses in seinem Einzelunternehmen. Dabei wurde ein Anstellungsvertrag geschlossen, in dem unter anderem die Arbeitszeit, Vergütung und auch das Aufgabengebiet explizit geregelt wurde. Die Ehefrau wurde als Büro- und Organisationskraft, aber auch für Kurierfahrten, unter anderem Fahrten zur Poststelle, Bank, zum Steuerberater, Lieferung von Paketen an Kunden im näheren Umfeld und für das Hinbringen und Abholen von Waren eingestellt. Die monatliche Bruttovergütung lag bei 400 Euro.
Zudem wurde noch ein Kraftfahrzeugüberlassungsvertrag geschlossen. Nach diesem wurde der Ehefrau ein betriebliches Kraftfahrzeug überlassen, dass diese auch für private Zwecke nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt, in diesem Fall 385 Euro monatlich und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam der Betriebsprüfer zu dem Schluss, dass das Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht einem Fremdvergleich standhalten würde und daher steuerlich nicht anzuerkennen sei. Daher erhöhte er den Gewinn des Steuerpflichtigen um die Kosten, die für das Kraftfahrzeug angefallen sind und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Das Finanzgericht Köln gab der Klage des Steuerpflichtigen nach erfolglosem Einspruchsverfahren aber mit der Folge statt, dass sämtliche Kosten (Pkw und Lohnaufwand) als Betriebsausgaben anzuerkennen sind.
Nun hat der Bundesfinanzhof (BFH) brandaktuell im Revisionsverfahren die Entscheidung des FG Köln aufgehoben. Nach Ansicht der BFH-Richter hält der Sachverhalt einem Fremdvergleich nicht statt. So ist es ausgeschlossen, dass einem familienfremden Mini-Jobber eine uneingeschränkte und zudem selbstbeteiligungsfreie Nutzungsüberlassung eines Firmenwagens für Privatfahrten zugestanden wird. Der Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zuzüglich des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stehe. Und das sieht der BFH bei Mini-Jobber eben gerade nicht.
Hinweis:
Nach diesem BFH-Urteil, das in Gänze die Ansicht der Finanzverwaltung wiedergibt, muss von obigen Fallgestaltungen Abstand genommen werden, da diese steuerlich nicht anerkannt werden.