Das Thema Testamentserrichtung wird von vielen immer wieder auf die lange Bank geschoben. Ganz nach dem Motto, "mir passiert schon nichts, ich habe noch genug Zeit." Diese Einstellung ist durchaus nachvollziehbar, muss man sich doch mit der eigenen Endlichkeit beschäftigen. Andererseits sollte man sich auch immer wieder mal vor Augen führen, dass die Alternative zu einem Testament die gesetzliche Erbfolge ist und dass oftmals die Folgen der gesetzlichen Erbfolge so gar nicht gewünscht werden.
Ein Testament kann man grundsätzlich privatschriftlich errichten, das bedeutet, es muss nicht von einem Notar beglaubigt werden. Bei einem privatschriftlichen Testament muss aber unbedingt berücksichtigt werden, dass es eigenhändig ge- und unterschrieben wird!
Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Computer oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.
Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unterschrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, d.h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergänzung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nachsatz oder Zusatz nach der Unterschrift ist sonst nicht mehr vom Testament umfasst.
Beachten Sie:
Unterschreiben Sie jeden Zusatz, jedes "Post Scriptum" oder jedes "Sternchen", mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Abschlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments.
Fügen Sie auch aus Beweisgründen Ort und Datum hinzu, da so festgestellt werden kann, welches Testament das aktuellste ist.
Gemeinschaftliches Testament
Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament eigenhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte / Partner das Testament nur unterschreibt.
Tipp:
Sie sollten, auch wenn es schwer fällt, altersunabhängig, ein Testament errichten. Wenn Sie schon ein Testament errichtet haben, dann sollten Sie es in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die niedergeschriebenen Regelungen noch Ihrem derzeitigen Willen entsprechen. Lassen Sie sich bei der Gestaltung unterstützen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass die von Ihnen gewollten Regelungen, so nicht eintreten.
Gerne beraten wir Sie bei Ihrer steuerlichen und rechtlichen Testamentsausgestaltung.