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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das Testament – darauf sollte nicht verzichtet werden

08.02.2017 10:40 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Die Alternative zu einem Testament ist die gesetzliche Erbfolge - und die Folgen der gesetzlichen Erbfolge sind oftmals gar nicht gewünscht.

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Das Thema Testamentserrichtung wird von vielen immer wieder auf die lange Bank gescho­ben. Ganz nach dem Motto, "mir passiert schon nichts, ich habe noch genug Zeit." Diese Einstellung ist durchaus nachvollziehbar, muss man sich doch mit der eigenen End­lichkeit beschäftigen. Andererseits sollte man sich auch immer wieder mal vor Augen führen, dass die Alternative zu einem Testament die gesetzliche Erbfolge ist und dass oftmals die Folgen der gesetzlichen Erbfolge so gar nicht gewünscht werden.

Ein Testament kann man grundsätzlich privatschriftlich errichten, das bedeutet, es muss nicht von einem Notar beglaubigt werden. Bei einem privatschriftlichen Testament muss aber unbedingt berücksichtigt werden, dass es eigenhändig ge- und unterschrieben wird!

Eigenhändige Niederschrift bedeutet, dass der Testierende den gesamten Wortlaut des Testaments mit der Hand selbst schreiben muss. Folglich ist ein Schriftstück, das per Com­puter oder Schreibmaschine geschrieben wurde, niemals ein formwirksames Testament, auch wenn es unterschrieben wurde.

Die zweite wichtige Voraussetzung ist die Unterschrift unter das Testament. Für die Unter­schrift genügt grundsätzlich ein kennzeichnender individueller Schriftzug. Dieser sollte aber idealerweise den Vor- und Familiennamen des Unterzeichnenden enthalten. Zu beachten ist weiterhin, dass die Unterschrift eine Abschlussfunktion hat, d.h. sie muss am Ende des Testaments stehen und nach außen verkörpern, dass das Testament abgeschlossen ist. Diese Abschlussfunktion dient dem Schutz des Testaments vor nachträglicher Ergänzung oder Veränderung. Jeder nicht unterschriebene Nachsatz oder Zusatz nach der Unterschrift ist sonst nicht mehr vom Testament umfasst.

Beachten Sie:

Unterschreiben Sie jeden Zusatz, jedes "Post Scriptum" oder jedes "Sternchen", mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Ab­schlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments.

Fügen Sie auch aus Beweisgründen Ort und Datum hinzu, da so festgestellt werden kann, welches Testament das aktuellste ist.

Gemeinschaftliches Testament

Ehegatten und Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können ein gemeinschaftli­ches Testament errichten. Dabei genügt es, wenn ein Ehegatte / Partner das Testament ei­genhändig verfasst und unterschreibt und der andere Ehegatte / Partner das Testament nur unterschreibt.

Tipp:

Sie sollten, auch wenn es schwer fällt, altersunabhängig, ein Testament errichten. Wenn Sie schon ein Testa­ment errichtet haben, dann sollten Sie es in regelmäßigen Abständen überprüfen, ob die niedergeschriebenen Regelungen noch Ihrem derzeitigen Willen entsprechen. Lassen Sie sich bei der Gestaltung unterstützen, da andern­falls die Gefahr besteht, dass die von Ihnen gewollten Regelungen, so nicht eintreten.

Gerne beraten wir Sie bei Ihrer steuerlichen und rechtlichen Testamentsausgestaltung.

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