In der vergangenen Woche ist der AUTOHAUS SteuerLuchs mit einer guten Nachricht für Steuerpflichtige ins neue Jahr gestartet: Auf Grund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs ist nun endlich klar, dass Rechnungen in vielen Fällen rückwirkend ohne Zinszuschlag berichtigt werden können. Doch das Umsatzsteuerrecht bietet auch weiterhin viele "Schmankerl", auf die ein Kfz-Händler achten muss:
Während viele Unternehmer nur die "normale" Regelbesteuerung kennen, muss sich ein Kfz-Händler beispielsweise mit der richtigen Anwendung der Differenzbesteuerung beschäftigen, wobei sich aus Besonderheiten, wie dem verdeckten Preisnachlass, durchaus Ertragspotenziale generieren lassen. Für die Händler mit spezielleren Fahrzeugen, zum Beispiel Landmaschinen, kommen noch die Fallstricke des Agentur-Geschäfts hinzu.
Die "Königsdisziplin" sind jedoch die Nachweise für die Steuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen bzw. Ausfuhrlieferungen. Denn in kaum einer Branche prüft die Finanzverwaltung so detailliert und streng wie im Kfz-Handel. Abgerundet wird das Ganze durch Sonderregelungen für innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Privatpersonen – wobei hier im Umsatzsteuerrecht eine ganz eigene Definition von "Neufahrzeugen" gilt – und Besonderheiten bei Reihengeschäften. Des Weiteren kommt es immer wieder vor, dass NATO-Soldaten im In- und Ausland Waren steuerfrei erwerben wollen – von solchen Exoten wie Diplomaten und ähnlichen Personen einmal ganz abgesehen.
Auch bei Ersatzteilen und Zubehör gibt es Besonderheiten für den Autohandel zu beachten. In Abholfällen ist für diese Warengruppen beispielsweise die Steuerbefreiung für Ausfuhren ausgeschlossen – als einzige Warengruppe im ganzen Umsatzsteuergesetz. Noch mehr Wettbewerbsnachteile lauern im Versandhandel von Waren. Werden hier Waren an Privatpersonen im EU-Ausland verkauft, muss darauf geachtet werden, ob in dem einen oder anderen Land nicht die sogenannte Lieferschwelle überschritten wird. Falls doch, droht die umsatzsteuerliche Registrierung in dem jeweiligen Land und, damit verbunden, hohe Kosten.
Fallgruben im Werkstattgeschäft
Auch das Werkstattgeschäft bleibt von umsatzsteuerlichen Sonderregelungen nicht verschont: So fällt hier die sogenannte "Altteile"- oder auch "Austauschteile"-Steuer an. Zudem kann bei der Entsorgung von Schrott oder beim Ankauf größerer Mengen von Tablets das "Reverse Charge"-Verfahren zur Anwendung kommen. Wird ein Ersatzwagen dem Kunden gestellt, muss die Werkstatt weiterhin darauf achten, dass dem Kunden das Fahrzeug nicht langfristig überlassen wird. Ansonsten droht auch hier unter Umständen die umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland, falls der Kunde dort ansässig sein sollte. Gleiches gilt insbesondere für die grenznahen Betriebe, die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmern Fahrzeuge zur privaten Nutzung überlassen. Andernfalls kommt gegebenenfalls zum Dauerbrennerthema private Kfz-Nutzung auch noch das Thema ausländische Umsatzsteuer hinzu!
Und wen dies alles noch nicht in den "Wahnsinn" getrieben hat: Selbständige Händler müssen beim Ankauf von Apps über einen App-Store diesen Vorgang in der Regel in ihrer eigenen Umsatzsteuer-Voranmeldung der deutschen Umsatzsteuer unterwerfen – auch wenn das Smartphone bzw. die App privaten Zwecken dienen.
Fazit:
Haben Sie noch den Durchblick? Falls ja, sind Sie ein richtiger Umsatzsteuer-Profi! Fehlen aus Ihrer Sicht noch weitere Kapriolen des Umsatzsteuerrechts? Dann schreiben Sie uns an muc@raw-partner.de! Wir greifen dies auch gern an dieser Stelle in zukünftigen Beiträgen auf. Zudem stehen Ihnen für einen fachlichen Austausch oder auch als Referent für Innungsveranstaltungen oder Inhouse-Schulungen unser Mann für Umsatzsteuerfragen, Steuerberater Stan Guthmann, und sein Team gern zur Verfügung.