Nach dem Gesetzesentwurf sollen besonders schadstoffarme Pkw der Euro-6-Emissionsklasse verstärkt von der Kfz-Steuer entlastet werden. Damit sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz für diese Fahrzeuge insgesamt eine Entlastung vor, die über der Infrastrukturabgabe liegt. Die Steuerentlastungsbeträge je angefangene 100 Kubikzentimeter Hubraum für Pkw mit Euro 6 Norm wird für Fremdzündungsmotoren von bisher 2 Euro auf 2,32 Euro und für Selbstzündungsmotoren von bisher 5 Euro auf 5,32 Euro erhöht.
Zusätzlich soll es für die Dauer von zwei Jahren nach Beginn der Abgabenerhebung nach dem Infrastrukturabgabengesetz eine Steuerentlastung je angefangene 100 Kubikzentimeter für Pkw mit Euro 6 Norm mit Fremdzündungsmotoren von 2,45 Euro und mit Selbstzündungsmotoren von 5,45 Euro geben.
Daneben wurde noch beschlossen, dass ab dem 1. September 2018 für die Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer die im Rahmen eines neuen Testverfahrens ermittelten "realitätsnäheren CO2-Werte" anzuwenden sind. Durch diese neue Regelung wird die Kfz-Steuer für viele Autos deutlich höher. Darüber schweigt sich der Gesetzesentwurf jedoch aus. In älteren Versionen des Gesetzentwurfes wurde jedoch von Steuermehreinnahmen von bis zu 1,1 Milliarden Euro bis zum Jahr 2022 ausgegangen. Wurde den Bürgern vor kurzem nicht versprochen, dass es zu Steuersenkungen kommen soll?
Zudem gibt es derzeit schon Steuervergünstigungen für reine Elektrofahrzeuge. Nach der gesetzlichen Definition sind Elektrofahrzeuge begünstigt, die ausschließlich mit Elektromotoren angetrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischem oder elektromechanischem Energiespeichern (Batterien) oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern (wasserstoffbetriebene Brennstoffzellen) gespeist werden. Dabei beträgt die Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen zehn Jahre bei Erstzulassung zwischen dem 18. Mai 2011 und dem 31. Dezember 2020. Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer für reine Elektrofahrzeuge um 50 Prozent.
Beachten Sie aber, dass Hybridfahrzeuge, die neben einem Elektromotor auch durch einen Verbrennungsmotor angetrieben werden, sowie Elektrofahrzeuge, die mit einem Verbrennungsmotor als Reichweitenverlängerer ausgestattet sind, nicht als Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes gelten und daher nicht steuerbegünstigt sind.
Hinweis:
Während in den USA Pick-ups seit Jahrzehnten die Verkaufslisten anführen, fristen diese Fahrzeuge in Deutschland derzeit noch ein Nischendasein. Es ist aber zu beachten, dass Pick-ups zulassungsrechtlich meistens als Lkw eingestuft werden, steuerrechtlich bezüglich der Kraftfahrzeugsteuer jedoch als Pkw. Diese unterschiedliche Einstufung ist auch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung gedeckt, so dass sich Einsprüche oder Klagen gegen die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung nicht rentieren.
hwb