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AUTOHAUS SteuerLuchs: Der Bundesfinanzhof und die Rechnungsberichtigung

11.01.2017 11:36 Uhr
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Rath, Anders, Dr. Wanner & Partner

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016, veröffentlicht am 21. Dezember 2016, hat der Bundesfinanzhof die euro­päischen Vorgaben umgesetzt und bisher offene Fragen abschließend geklärt.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs Redaktion hofft, dass Sie gut ins Neue Jahr gerutscht sind und dass wir Sie auch im Jahr 2017 mit interessanten Artikeln rund um das Steuerrecht begeistern können.

Im Oktober 2016 haben wir Sie darauf hingewiesen, dass der Europäische Gerichtshof ent­schieden hat, dass eine Rechnungsberichtigung zurück wirkt. Sprich, dass ein Vorsteuerab­zug aus einer fehlerhaften Rechnung von Anfang an zulässig ist und nicht erst nach Korrek­tur der fehlerhaften Rechnung.

Mit Urteil vom 20. Oktober 2016, veröffentlicht am 21. Dezember 2016, hat der Bundesfinanzhof (BFH) die euro­päischen Vorgaben umgesetzt und bisher offene Fragen abschließend geklärt. So stellt der BFH klar, dass er an seiner ursprünglichen Rechtsprechung nicht länger festhält und nun eine Rückwirkung der Rechnungsberichtigung ausdrücklich zulässt.

Weiterhin hat der BFH dazu Stellung genommen, bis zu welchem Zeitpunkt die Rechnung korrigiert werden kann. In dem vom EuGH entschiedenen Fall wurden die Rechnungen wäh­rend einer laufenden Betriebsprüfung korrigiert. Ob eine spätere Rechnungsberichtigung ebenfalls wirksam ist, hat der EuGH offen gelassen. Der BFH stellt nun aber klar, dass eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht be­richtigt werden kann.

Zudem hat der BFH klar gestellt, welche Bestandteile eine Rechnung haben muss, damit sie berichtigungsfähig ist. So ist nach der Rechtsprechung ein Dokument jedenfalls dann eine Rechnung und damit berichtigungsfähig, wenn es Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewie­senen Umsatzsteuer enthält. Dabei reicht es aus, dass die Rechnung die obigen Angaben enthält und diese nicht in so hohem Maße unbestimmt, unvollständig oder offensichtlich un­zutreffend sind, dass sie fehlenden Angaben gleichstehen.

Hinweis:

Trotz dieser neuen Rechtsprechung ist es für jeden Unternehmer weiterhin empfehlenswert, die Rechnung sofort bei Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen. Müsste eine Rechnung nämlich z.B. fünf Jahre nach der Erstausstellung korrigiert werden und würde es die rech­nungsausstellende Firma nicht mehr geben, würde der Unternehmer trotz der neuen Recht­sprechung ins Ofenrohr schauen, da ohne eine korrigierte Rechnung ein Vorsteuerabzug nicht zulässig wäre.

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