Zur Freude aller E-Bike-Fahrer, die dieses bei ihrem Arbeitgeber aufladen dürfen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Schreiben vom 14. Dezember 2016 geändert. Neuerdings können alle E-Bikes lohnsteuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden.
Altes BMF-Schreiben:
Laut dem alten BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 waren die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuerfrei.
Diese Befreiung betraf bisher allerdings nur das Aufladen von E-Bikes, die als Kfz einzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere E-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Nicht steuerlich begünstigt waren dagegen E-Bikes, wenn sie verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, insbesondere, wenn sie keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht trifft. Also musste das Aufladen eines "normalen" E-Bikes, das als Fahrrad gilt, als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Neues BMF-Schreiben:
Durch das neue BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017 hat sich diese Beschränkung der Steuerbefreiung nun geändert. Hat nun also der Arbeitnehmer die Möglichkeit sein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen ist, also das "normale" E-Bike, bei seinem Arbeitgeber aufzuladen, so führt das nicht mehr zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.
Hinweis:
Also kurz gesprochen, das Aufladen eines E-Bikes beim Arbeitgeber ist künftig lohnsteuerfrei möglich. Umsatzsteuerlich liegt jedoch weiterhin eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vor.