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AUTOHAUS SteuerLuchs: Das E-Bike – eine ertragsteuerliche Betrachtung

08.11.2017 10:54 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat sein Schreiben geändert. Sie dürfen ihr E-Bike nun lohnsteuerfrei beim Arbeitgeber aufladen.

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Zur Freude aller E-Bike-Fahrer, die dieses bei ihrem Arbeitgeber aufladen dürfen, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein Schreiben vom 14. Dezember 2016 geändert. Neuer­dings können alle E-Bikes lohnsteuerfrei im Betrieb des Arbeitgebers aufgeladen werden.

Altes BMF-Schreiben:

Laut dem alten BMF-Schreiben vom 14. Dezember 2016 waren die vom Arbeitgeber gewährten Vor­teile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs an einer ortfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens steuer­frei.

Diese Befreiung betraf bisher allerdings nur das Aufladen von E-Bikes, die als Kfz einzuord­nen sind. Hierzu zählen insbesondere E-Bikes, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Nicht steuerlich begünstigt waren dagegen E-Bikes, wenn sie verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen sind, insbesondere, wenn sie keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht trifft. Also musste das Aufladen eines "normalen" E-Bikes, das als Fahrrad gilt, als geldwerter Vorteil versteuert werden.

Neues BMF-Schreiben:

Durch das neue BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2017 hat sich diese Beschränkung der Steuerbe­freiung nun geändert. Hat nun also der Arbeitnehmer die Möglichkeit sein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kfz einzuordnen ist, also das "normale" E-Bike, bei seinem Arbeitgeber aufzuladen, so führt das nicht mehr zu einem geldwerten Vorteil, der versteuert werden muss.

Hinweis:

Also kurz gesprochen, das Aufladen eines E-Bikes beim Arbeitgeber ist künftig lohnsteuerfrei möglich. Umsatzsteuerlich liegt jedoch weiterhin eine umsatzsteuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe vor. 

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