Zumindest jeder Unternehmer sollte ein Testament haben, da in vielen Fällen die gesetzliche Erbfolge nicht die gewünschten Ziele bringt. So sieht die gesetzliche Erbfolge vor, dass die gesetzlichen Erben den Nachlass grundsätzlich zu gleichen Teilen erben. Nach der gesetzlichen Regelung ist es nicht möglich, dass bestimmte Nachlassgegenstände, also z.B. das Unternehmen an bestimmte Erben fallen.
Beispiel:
Ein Erblasser war im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet und hat zwei Kinder. Es gab kein Testament, somit greift die gesetzliche Erbfolge. Folgendermaßen verteilen sich die Erbquoten: Der Ehepartner erhält die Hälfte des Erbes (ein Viertel erbrechtlich und ein Viertel pauschalierter Zugewinnausgleich), die Kinder jeweils ein Viertel.
Aus Ehepartner und Kindern entsteht nun eine Erbengemeinschaft. Gehört jetzt zum Nachlass ein Unternehmen, dann wird das Unternehmen zukünftig von der Erbengemeinschaft verwaltet. Grundsatz einer Erbengemeinschaft ist jedoch, dass diese nur durch sämtliche Mitglieder vertreten werden kann. Hieraus sieht man wie schwerfällig und praxisuntauglich die Führung eines Unternehmens durch eine Erbengemeinschaft ist. Zudem darf nicht vergessen werden, dass jeder Erbe die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen kann. Ist das meiste Vermögen nun in dem Unternehmen gebündelt, so müsste dieses unter Umständen verkauft werden, um die Erbengemeinschaft auseinandersetzen zu können.
Und ganz kompliziert kann es werden, wenn die erbenden Kinder noch minderjährig sind. Dann kann es sein, dass bei wichtigen Entscheidungen das Familiengericht mitentscheiden wird. Daher kann der Rat nur sein, dass jeder Unternehmer, selbst der noch junge Junior, ein Testament errichten sollte und dieses in regelmäßigen Abständen auf seine Aktualität überprüft.
Tipp:
Es gibt die Möglichkeit, ein privatschriftliches oder notarielles Testament zu errichten. Beachten Sie, dass das privatschriftliche Testament eigenhändig geschrieben (also ohne einen Computer oder eine Schreibmaschine) und unter dem Testament unterschrieben (Abschlussfunktion) wird. Unterschreiben Sie jeden Zusatz, jedes "Post Skriptum" oder jedes "Sternchen", mit dem in den Testamentstext verwiesen wird, mit einer eigenen Unterschrift. Nur dann ist die Abschlussfunktion gewahrt und der zusätzlich erklärte Wille wird formwirksamer Bestandteil des Testaments. Fügen Sie auch aus Beweisgründen Ort und Datum hinzu, da so festgestellt werden kann, welches Testament das aktuellste ist. Für eine nähere Beratung oder Ausgestaltung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.