Grundsätzlich sieht das Gesetz vor, dass Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abgezogen werden können. Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist aber, dass der Steuerpflichtige gegenüber dem Versicherungsunternehmen, dem Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder der Künstlersozialkasse der elektronischen Datenübermittlung zugestimmt hat. Das Gesetz sieht die elektronische Datenübermittlung als Abzugsvoraussetzung mit der Folge an, dass bei Nichteinhaltung der unbeschränkte Sonderausgabenabzug nicht möglich ist. Und diese Folge ist auch verfassungskonform, wie jüngst erst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg festgestellt hat.
Folgender Fall lag der Entscheidung des Gerichts zu Grunde. Der Steuerpflichtige zahlte im Streitjahr rund 2.700 Euro Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Der Übermittlung der Beitragshöhe an eine zentrale Stelle hatte er widersprochen. Er konnte aber eine schriftliche Bestätigung der Krankenkasse bzw. Krankenversicherung über die Beitragshöhe vorlegen. Doch auch diese schriftliche Bestätigung reichte dem Finanzgericht nicht aus. Schlussendlich war der unbeschränkte Abzug der Versicherungsbeiträge nicht möglich. Das Finanzgericht begründete diese Entscheidung unter anderem damit, dass es gerechtfertigt sei, den vollständigen Abzug der Kranken- und Pflegversicherungsbeiträge an die Einwilligung zur Datenübertragung zu knüpfen, weil sich der Steuerpflichtige, der dies unterlässt, mit der Versagung der Einwilligung gegen die Absicht des Gesetzgebers stellt, die steuerliche Veranlagung effektiver zu gestalten.
Hinweis:
Auch der Bundesfinanzhof hat in seinem Grundsatzurteil aus dem Jahr 2012 klargestellt, dass die Zuteilung einer Steueridentifikationsnummer und deren Speicherung nicht gegen Verfassungsrecht verstößt. Somit kann nur geraten werden, dass Sie an der elektronischen Datenübermittlung teilnehmen, da ansonsten der vollständige Sonderausgabenabzug entfällt.