Gemeinhin gilt das Frühstück als eine der wichtigsten Mahlzeiten am Tag. Das Frühstück beschäftigt aber auch immer wieder das Finanzamt und die Finanzgerichte – warum eigentlich? Die zu klärende Frage ist nämlich, ab wann man von einem Frühstück im steuerlichen Sinn ausgeht.
Folgender Fall lag dem Finanzgericht Münster zur Entscheidung vor:
Ein Unternehmen hatte jeden Arbeitstag eine Auswahl an frischen Brötchen seinen Mitarbeitern sowie Kunden und Gästen unentgeltlich zum Verzehr zur Verfügung gestellt. Es wurde aber kein Brotaufstrich oder Belag dazu gereicht. Zudem konnten sich alle an einem Heißgetränkeautomat kostenlos bedienen.
Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung kam der Prüfer zu dem Schluss, dass das gemeinsam Bereitstellen von Brötchen und Heißgetränk ein Frühstück im steuerlichen Sinn und somit eine Mahlzeit darstellt. Diese Mahlzeit an Arbeitnehmer bewertete der Außenprüfer mit den Sachbezugswerten nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung (im Jahr 2017 für ein Frühstück 1,70 Euro; Mittag- und Abendessen jeweils 3,17 Euro). Daraufhin erließ das Finanzamt einen kombinierten Lohnsteuerhaftungs- und Nachforderungsbescheid. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte der Steuerpflichtige Klage ein.
Und das Finanzgericht Münster gab dem Steuerpflichtigen Recht. So ist nach allgemeiner Lebensauffassung die Gestellung von trockenen Brötchen (ohne Aufstrich oder Belag), auch mit der Möglichkeit ein Heißgetränk zu konsumieren, kein Frühstück. Unter anderem argumentierten die Finanzrichter damit, dass z.B. bei einem Beherbergungsvertrag mit Frühstück ein zivilrechtlicher Mangel vorliegen würde, wenn der Hotelier nur trockene Brötchen mit einem Heißgetränk servieren würde.
Hierbei ist auch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 24. Oktober 2014 interessant, nach dem das Ministerium selbst davon ausgeht, dass das Reichen von belegten Brötchen eine Mahlzeit darstellen kann. Im Umkehrschluss müssten also unbelegte Brötchen eben keine Mahlzeit darstellen.
In dem vorliegenden Fall subsumierten die Finanzrichter die Kombination aus Brötchen und Heißgetränk unter den Tatbestand "Kost" nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG und nahmen somit das Vorliegen eines Sachbezuges an. Diese Sachbezüge bleiben jedoch nach dem Einkommensteuergesetz außer Ansatz, wenn die Vorteile 44 Euro pro Monat pro Arbeitnehmer nicht übersteigen. Und dies war hier eben der Fall.
Tipp:
Nach den Lohnsteuerrichtlinien gehören Aufmerksamkeiten nicht zum Arbeitslohn. Dabei sind Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen. Zu den Aufmerksamkeiten gehören auch Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt. Betrachtet man jetzt also das Heißgetränk und die Backwaren separat, so stellen die Heißgetränke Aufmerksamkeiten dar, die nicht zum Arbeitslohn zählen. Nach Auffassung des FG Münster stellen trockene Brötchen für sich genommen, ebenfalls lediglich eine Aufmerksamkeit dar, die vergleichbar mit Plätzchen, die zum Kaffee gereicht werden, sind.
MV
Göhringer