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AUTOHAUS SteuerLuchs: Bargeschäfte auf Basis des neuen Geldwäschegesetzes

04.10.2017 10:21 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Die Pflichten nach dem neuen Geldwäschegesetz sind für Unternehmen so umfassend und daher fast nicht einzuhalten.

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Das neue Geldwäschegesetz – der AUTOHAUS SteuerLuchs berichtete darüber bereits Anfang des Jahres – ist umgesetzt und gilt auch für alle Kfz-Händler. Insbesondere der Umgang mit Bargeld soll nachfolgend nochmals thematisiert werden, da hier erhebliches Risiko besteht.

Eine kurze Zusammenfassung zum Bargeschäft:

  • Der Schwellenwert bei Bargeschäften wurde von 15.000 Euro auf 10.000 Euro herabgesetzt.
  • Nehmen Kfz-Händler Bargeld von mehr als 10.000 Euro an, so müssen sie über ein wirksames Risikomanagement verfügen.
  • Ein Risikomanagement muss eine Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen umfassen.
  • Die Pflichten nach dem Geldwäschegesetz sind so umfassend und daher fast nicht einzuhalten.
  • Es ist zu empfehlen, dass kein Bargeschäft über 10.000 Euro abgeschlossen wird.
  • Am besten wäre es, fast gänzlich auf Bargeld zu verzichten.

Transparenzregister:

  • Im Transparenzregister sind Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten zu machen, soweit diese Angaben nicht aus anderen Registern ersichtlich sind.
  • Wirtschaftlich Berechtigter ist kurz gesagt diejenige natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält oder 25 Proeznt der Stimmrechte kontrolliert.
  • Für die meisten Gesellschaften wird es keinen Handlungsbedarf geben, da sich die Angaben z.B. aus dem Handelsregister ergeben. Bei Stiftungen, Treuhandschaften und stille Beteiligungen sollte aber eine Überprüfung vorgenommen werden

Hinweis:

Wenn Sie detaillierte Informationen erhalten wollen, dann empfiehlt sich ein Blick in die nächsten AUTOHAUS-Ausgaben 19 und 20 zu werfen. In der Rubrik "Recht und Steuern" wird vertieft auf das Thema Transparenzregister und Bargeschäfte im Kfz-Handel eingegangen.

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