Eine Kfz-Werkstatt darf ihrem Kunden zusätzlichen Reparaturbedarf an dessen Fahrzeug nicht verschweigen. Das gilt laut der Ergo Versicherung zumindest dann, wenn die Werkstatt sich bei der eigentlichen Reparatur mit den betreffenden Teilen befasst und diese ansonsten schwer zugänglich sind.
In dem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall ging es um ein Auto, das wegen zu großem Ventilspiel in der Werkstatt war. Die Mechaniker behoben das Problem, kümmerten sich dabei jedoch nicht um die benachbarte und normalerweise schwer zu erreichende Ventilsteuerkette, die bereits gelängt und austauschbedürftig war. Nach einigen Hundert Kilometern Fahrt verursachte sie anschließend einen Motorschaden. Der Fahrzeugbesitzer verlangte von der Werkstatt Schadenersatz.
Zu Recht, wie die Richter entschieden. Die Werkstatt hätte die Steuerkette gleich mitüberprüfen und dem Kunden empfehlen müssen, diese auszutauschen. Dem Kunden steht demnach Schadenersatz in Höhe der Kosten für den Austauschmotor zu, abzüglich der Kosten für eine neue Steuerkette. Da sich die Beträge in diesem Fall gegenseitig aufhoben, erhielt er den Nutzungsausfall für das Fahrzeug in Höhe von 1.000 Euro und die Kosten für ein privates Sachverständigengutachten in Höhe von rund 2.400 Euro erstattet (Az.: I-21 U 43/18). (SP-X)