EuGH-Urteil: Rückwirkende Rechnungsberichtigung
Der Europäische Gerichtshof bejaht eine rückwirkende Rechnungsberichtigung und widerspricht damit der deutschen Finanzverwaltung.
Welcher Unternehmer kennt nicht das Szenario, dass bei einer Betriebsprüfung Rechnungen vom Betriebsprüfer bemängelt werden und der Vorsteuerabzug verworfen wird. Zwar ist es bisher schon möglich, die Rechnung zu korrigieren. Nach Ansicht der Finanzverwaltung kann der Vorsteuerabzug aber erst zu dem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden, in dem die Berichtigung erfolgte. Wird folglich eine Rechnung aus dem Jahr 2013 während einer Außenprüfung 2016 korrigiert, ist nach der Finanzverwaltung die Vorsteuer auch erst im Jahr 2016 zu berücksichtigen. Auf dem Zinsschaden bleibt der Unternehmer daher sitzen. Dieser kann bei 6 Prozent Zinsen und bei einigen Jahren zurückliegenden Rechnungen sehr hoch sein.
EuGH-Vorabentscheidungsersuchen
Das Niedersächsische Finanzgericht wollte vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wissen, ob, untechnisch gesprochen, die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung…
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