Die Überführungskosten müssen beim Verkaufspreis für Kraftfahrzeuge in dem Endpreis enthalten sein, wenn der Endverbraucher die Kosten der Überführung des Fahrzeugs vom Hersteller/Importeur zum Händler tragen soll. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 7. Juli 2016 (Az.: C-476/14) entschieden. Darauf weist aktuell Branchenanwalt Prof. Jürgen Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig aus Köln hin.
In einem in Deutschland anhängigen Prozess zwischen der Citroën Commerce GmbH und der Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs (ZLW) hatte der Bundesgerichtshof (BGH) dem EuGH Fragen vorgelegt, wie die entsprechenden europäischen Richtlinien auszulegen seien. Es sollte geklärt werden, ob die vom Verbraucher zu tragenden Kosten der Überführung eines Kraftfahrzeugs vom Hersteller zum Verkäufer in dem in einer Werbung angegebenen Verkaufspreis enthalten sein müssten.
Der EuGH hat dies bejaht: Die von Citroën Commerce geschaltete Werbung "Citroën C4 VTI 120 Exclusive: 21.800 Euro (…) Preis zuzüglich Überführung in Höhe von 790 Euro" verstößt gegen Art. 3 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Buchstabe a. der Richtlinie 98/6/EG vom 16. Dezember 1996 und ist damit verboten. Creutzig: "Damit hat der EuGH eine seit Jahren umstrittene, sehr bedeutsame Rechtsfrage entschieden." Der BGH müsse nun weitere Einzelheiten überprüfen. (AH)
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Derk Creemer