KURZFASSUNG
1. Der BGH erteilt dem nochmaligen Aufleben des Widerrufsjokers für Verbraucherkreditverträge aktuell nochmals eine Absage.
2. Maßgeblich stützt er sich dabei auf die Gesetzlichkeitsfiktion im nationalen deutschen Recht, also auf die gesetzlich vorgegebene Annahme, dass bei Verwendung einer dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung die Vorgaben der Verbraucherkreditrichtlinie erfüllt sind.
3. Soweit dies im entschiedenen Verfahren tatsächlich nicht der Fall war, sieht sich der BGH an einer richtlinienkonformen Auslegung der Bestimmung zur Gesetzlichkeitsfiktion wegen rechtsstaatlicher Bindung an den eindeutigen Gesetzeswortlaut gehindert.
4. In Umsetzung aktueller Vorgaben des EuGH setzen fehlerhafte Pflichtangaben in Verbraucherkreditverträgen die Widerrufsfrist nur noch dann nicht in Lauf, wenn dadurch im Vergleich zu einer gedacht ordnungsgemäßen…
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