Verkauft ein Autohersteller seinem Mitarbeiter ein Neufahrzeug und gewährt ihm dabei einen "Jahreswagenrabatt", so ist bei der Berechnung des steuerpflichtigen Vorteils des Mitarbeiters nicht vom Listenpreis des Fahrzeugs auszugehen. Der Preis müsse "um solche Rabatte gekürzt werden, die im normalen Geschäftsverkehr tatsächlich erzielt werden können", heißt es in einem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Az.: 5 K 1084/08). Das Gericht hat damit nach eigenem Angaben konkret vorgegeben, wie der steuerpflichtige Jahreswagenrabatt im Einzelnen berechnet wird.
Der Kläger, der als Betriebsschlosser bei einem Autobauer angestellt ist, hatte zwischen 2000 und 2006 jährlich ein Fahrzeug zu Brutto-Listenpreisen zwischen 33.121,49 und 48.737,40 Euro gekauft, für die der Hersteller aufgrund der Marktlage auch fremden Dritten Preisnachlässe eingeräumt hatte. Der Hersteller konnte diese auch konkret beziffern: Sie lagen im Schnitt zwischen 4,57 und 9,05 Prozent. Im Einzelfall hätten Kunden auf diese Preisnachlässe aufgrund von weiteren individuellen Verkaufsverhandlungen zusätzliche Rabatte in Höhe von zwei bis vier Prozent erhalten.
Das Finanzgericht gab dem Kläger zum Teil Recht. Nach Ansicht der Richter führen die vom Hersteller mitgeteilten, durchschnittlich gewährten Rabatte nicht in voller Höhe zu einer Minderung des geldwerten Vorteils, sondern sind um drei Prozentpunkte zu kürzen. Begründung: Rabatte beruhen auf subjektiven Fähigkeiten des jeweiligen Käufers, z.B. auf dessen Verhandlungsgeschick, seinen näheren Branchenkenntnissen oder auch auf seinen persönlichen Beziehungen. Mit dieser festgelegten Prozentzahl stellt das Gericht "den Vergleich zwischen Rabatten, die Mitarbeitern und solchen, die Letztverbrauchern gewährt werden, auf eine objektive Grundlage", wie es in einer Mitteilung hieß.
Ob der Streit vor dem Bundesfinanzhof fortgesetzt wird, ist derzeit noch offen. Der Stuttgarter Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wurde jedoch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az.: VI B 134/10). Den vollen Wortlaut des Urteils einschließlich genauer Berechnungstabellen finden Sie unten in der Box unter "Mehr im Netz". (ng)