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Mietwagenrückläufer: Abmahnverein unterliegt vor Gericht

11.02.2010 17:20 Uhr
Eine Anwaltskanzlei moniert, dass Mietwagenrückläufer ohne entsprechenden Hinweis in Online-Inseraten als Jahreswagen angeboten werden.

Im Falle der abgemahnten Inserate zu Mietwagenrückläufern hat das Landgericht Ingolstadt am 9. Februar einen Antrag auf einstweilige Verfügung abgewiesen. Die schriftliche Urteilsverkündung steht noch aus.

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Die Auto Schüchl GmbH hat sich erfolgreich gegen eine Abmahnung der Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser zur Wehr gesetzt. In einer mündlichen Verhandlung wies das Landgericht Ingolstadt am 9. Februar den Antrag auf eine einstweilige Verfügung ab. Die schriftliche Urteilsverkündung steht noch aus. Die Anwaltskanzlei Tittus & Schlosser hatte Anfang des Jahres im Auftrag der Firma Euroauto Neu-Ulm mehreren Autohäusern mit einem Ordnungsgeld von 250.000 Euro gedroht, falls sie Mietwagenrückläufer in Inseraten weiter als Jahreswagen anbieten, ohne darauf hinzuweisen, dass diese bereits als Mietwagen gelaufen sind. Die Anwälte hatten darin eine "Irreführung" und damit einen Verstoß gegen das "Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb" (UWG) gesehen. Thomas Schüchl, Inhaber des abgemahnten Autohauses, sieht sich bestätigt: "Ich kann allen betroffenen Händlern nur raten, die Abmahnung nicht zu unterschreiben bzw. gegen die einstweilige Verfügung unverzüglich Einspruch einzulegen. Die Chancen für uns betroffene Händler stehen gut, wie man am Urteil des Landgerichts Ingolstadt sieht." Im Nachgang zur AUTOHAUS Online-Berichterstattung vom 22. Januar hatten sich weitere 26 Händler bei Schüchl gemeldet. Sein Rechtsanwalt Helmut Eikam weiß bisher von knapp 50 abgemahnten Autohäusern. Unter Tel. 08252/9098-12 bietet Schüchl weiterhin allen Betroffenen Rat an. Sollte die Kanzlei Tittus & Schlosser Berufung einlegen, will der Händler "bis zum zuständigen obersten Bundesgericht" kämpfen. Sachfrage juristisch weiter ungeklärt Nicht unerheblich ist, dass das Landgericht Ingolstadt in der Sache selbst nicht abschließend entschieden hat. Den Antrag auf einstweilige Verfügung wiesen die Richter aus formalen Gründen ab. Mehrere Indizien hätten auf eine missbräuchliche Abmahnung hingedeutet, hieß es. Eikam bestätigte gegenüber diesem Dienst, dass in gleichen oder ähnlichen Fällen Gerichte auch andere Urteile gefällt haben. Eine einheitliche Rechtsauffassung besteht bisher nicht. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten. (se)

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HASHTAG


#Urteil

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KOMMENTARE


Mark Altmüller

11.02.2010 - 20:38 Uhr

Gut gemacht! Gegen Anwälte und "Kollegen", die auf so eine unverschämte Art ihr Geld verdienen wollen muss sich gewehrt werden! Es ist Zeit zusammenzuhalten und Stärke zu zeigen. Respekt vor Schüchl! Solchen Machenschaften gehört endlich der Riegel vorgeschoben!


RA Steffen Kohl, Lübeck

12.02.2010 - 09:29 Uhr

Dieser Erfolg beruht maßgeblich auch darauf, dass die Betroffenen die Ihnen zur Verfügung stehenden Informationen untereinander ausgetauscht haben, um so das Vorgehen eines Rechtsanwaltes mit offensichtlich "vorgeschobenem" Mandanten als das zu enttarnen, was es ist, nämlich als rechtsmißbräuchlich. Koordiniert hat hier vorliegend der ZDK, dem dafür Dank gebührt. Um solchen unseligen Abmahnaktionen in Zukunft den Boden zu entziehen, sollten die seriösen Händler -bei allem Wettbewerb im Übrigen- auch weiterhin Informationsaustausch über den ZDK betreiben. Als Ansprechpartner stehen dabei auch Thomas Schüchl und RA Steffen Kohl, Lübeck (0451-79030) vermittelnd zur Verfügung.


Dieter M. Hölzel

12.02.2010 - 10:18 Uhr

So ist das halt in dieser Zeit, selber keine Ideen, aber anderen das Leben schwer machen. All´diese Abmahner wollen mit Formularschreiben an das schnelle Geld anderer Leute kommen und geben vor besonders um Sitte und Moral bemüht zu sein. Dem Gericht sei Dank für die kluge und praktische Entscheidung, vielleicht ist das Warnung genug für andere Spekulanten und " Einfaltspinsel " !


Heinz Kretschmer

12.02.2010 - 13:04 Uhr

...wird ein Apfel als Birne verkauft- ist es eine Birne? Frohlocken bezgl. Ablehnung des Vergleiches ist völlig fehl!Hamseatische Kaufmannstugenden sind den Abgemahnten wohl fremd! Heinz M.Kretschmer


RA Olaf Ramm, Leipzig

15.02.2010 - 10:24 Uhr

Auch beim Landgericht Bamberg unterlag RA Tittus, weil es seiner Aussage vor Gericht nicht glaubte. Damit wurden leider die zugrundeliegenden Rechtsfragen auch nicht endgültig geklärt. Insbesondere sollte weiter mit dem Irrtum aufgeräumt werden, dass ein Fahrzeug, dass auf ein Mietwagenunternehmen zugelassen war, kein Jahreswagen mehr sei. Allen betroffenen Händlern und deren Beratern kann nur angeraten werden, sich den Verbänden (ZdK od. BVfK) anzuvertrauen und mit anderen Betroffenen Kontakt zu suchen. Nur die Bündelung der Informationen führt zum Erfolg.


K.Friedrichsen

15.02.2010 - 12:13 Uhr

Gratuliere, zeigt doch wieder einmal mehr, dass Gemeinsamkeit vieles bewegen kann. Wenn ich dieses alles sehe, kann ich keine Fahrzeuge mehr anbieten • Reising Automobile bläst Abmahnaktion ab • Abmahnungen wegen Mietwagenrückläufern • Impressen müssen vollständig sein • Neues Urteil zur Teilerücknahme • Aktuelle Urteile zum Internethandel • BGH-Urteil im Volltext • Euro Car verschickt wieder Abmahnungen Habe keine Lust und vergewissern mich bei dem Aufgeben jeder Zeitungsannonce über rechtliche Vorgaben, wie sicherlich auch andere Gewerbetreibende sich über diese Machenschaften mancher selbsternannten Gesetzeshütern ärgern. Jeder Privatanbieter kann machen was er will. Zeitungsinserate sind teuer und die unnötigen vorgeschriebenen Verbrauchsangaben, kann sich jeder Interessent bei dem gewerblichen Anbieter erfragen, wenn eine Internet-Adresse mit angegeben ist, weil diese Angaben auf den Internetplattformen ohnenhin angegeben sind. Vorgeschrieben sind ja auch noch nicht das gesamte Zubehör, Farbe, Reifengröße, kleine Kratzer, Unfallfreiheit, nachweislich gefahrene KM, ich selber bin noch nie hinter einem Auto hergelaufen und kann ebenfalls nicht die KM garantieren. Ich denke, hier ist Nachbesserung zwingend notwendig. Zuerst waren es nur die Neuwagen, dann die Fahrzeuge mit Tageszulassung, dann die Jahreswagen und nun streitet man sich über Vorführwagen. Der Spuck muß ein Ende haben, wer macht diese Gesetze? suchen sich diese Dünnbrettbohrer die für sich zu verwertenden Paragraphen aus dem Deutschen Gesetzbuch und dichten sich selber diese Gesetze? wie kann es angehen, das die Gerichte in den unterschiedlichen Bundesländern nicht richtig wissen wie zu urteilen ist. Wir, die von dem Unfug betroffenen sind, müssen uns gemeinsam dagegen wehren. Mein Vorschlag: Eine Unterschriften-Sammelstelle einrichten und gemeinsam stark machen, diese Vorgaben (sind ja bei Nichteinhaltung ein Verbrechen unsererseits, ich fühle mich aber nicht schuldig ) auf ein vernünftiges vertretbares Niveau zu reduzieren. Wurden ja stets erweitert, weil sich die Händler an deren Vorgaben gewöhnt hatten, erfinden diese Erfinder stets weitere Trickfallen. Wenn nichts passiert, kommen Zubehör,Unfallfreiheit usw. und ein Ende ist nicht abzusehen, hinzu. Zeitungsanzeigen werden dann durch diese überflüssigen Zwangsangaben unbezahlbar. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) rät betroffenen Händlern, sich bei allen Anwaltsabmahnungen mit der örtlichen Innung, dem Landesverband oder dem Fabrikatsverband in Verbindung zu setzen. Auch Industrie- und Handelskammern beschäftigten Juristen, an die sich Autohäuser wenden könnten. Habe selber den Landesverband mit Erfolg und Teilerfolge in Anspruch genommen. Damit auch jeder Händler und jeder der gewerblich inseriert auch wissen muss, wo unterschrieben werden kann, würden sich Internetplattformen z.B.: mobile.de autoscout24 und andere Internetplattformen, dort wo KFZ eingestellt werden besonders anbieten.


Hermann Neschen

01.05.2011 - 23:04 Uhr

Mein Kommentar hat zwar nichts mit dem konkreten Fall zu tun, aber Abmahnvereine sind schon seit längerer Zeit illegal und können strafrechtlich verfolgt werden. Ich hab folgendes Zitat gefunden: 'Organisationen, deren Zweck und satzungsmässige Aufgabe das Abmahnen von gesetzeswidrigen Praktiken ist (sog. Abmahnvereine), sind - falls sie Geld- oder Sachbeträge von den Abgemahnten einfordert und/oder rechtliche Schritte androhen - verboten.' Wenn man da nur einfaches Mitglied ist kann man schön in die Tasche greifen: 'Wer als natürliche Person in einem Abmahnverein Mitglied ist (ohne in C4. genannte Personen) ist mit 500 Goldfranken zu bestrafen.' Ich hab da so herumgegooglet und für einen Goldfranken rechnet man ca. 9,5 Euro. Das ist schon heftig. Ich arbeit zwar nur als Bürolehrling in einer Anwaltskanzlei, aber das ist mir jetzt schon paar mal untergekommen und die Direktrice meint, das müsste allgemeiner bekannt sein. So long Mani


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