Tritt nach der Reparatur eines Fahrzeugmotors ein weitaus erheblicherer Schaden auf, den die Werkstatt zu verantworten hat, so muss sie dem Auftraggeber die dadurch entstandenen Kosten erstatten. "Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist in einem derartigen Fall entbehrlich, wenn der Auftragnehmer erklärt hat, zur Reparatur des Zweitschadens außerstande zu sein", heißt es in einem Urteil des Oberlandesgericht Koblenz (OLG; Az.: 5 U 772/09) vom vergangenen Oktober. Im Streitfall überließ die Klägerin der beklagten Werkstatt Ende Mai 2005 einen Pkw zur Reparatur. Der Beklagte stellte einen Turbolader-Defekt fest. Danach wurde der Motor ausgebaut und im Block in einen auswärtigen Betrieb verbracht; die Aggregate und Anbauteile behielt die Werkstatt zurück. Als die Arbeiten Ende Juni 2005 durchgeführt worden waren, nahm der Beklagte den Wiedereinbau vor. Eine Probefahrt, die er wenig später machte, verlief problemlos. Kurz darauf zeigte sich aber bei einem Testlauf in der örtlichen Händlerniederlassung, dass ein Zylinder keine Kompression hatte. Nunmehr wurde der gesamte Pkw an den bereits zuvor tätigen Instandsetzungsbetrieb übergeben. Dort zerlegte man den Motor und fand darin Metallteile, die angesaugt worden waren. Insgesamt entstanden Kosten von 8.380 Euro, die schließlich Ende August 2005 der Klägerin in Rechnung gestellt und von ihr zunächst auch bezahlt wurden, ehe sie den Betrag von der Werkstatt einforderte. Auch wenn die beklagte Werkstatt den Schadensersatz auf knapp 5.300 Euro senken konnte, weil ein Teil der geleisteten Vorarbeiten vom OLG angerechnet wurden, so betonte das Gericht die volle Verantwortlichkeit für den Schaden. Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Metallspäne deshalb angesaugt wurden, weil der Beklagte die entfernten Aggregate und Anbauteile nicht hinreichend gereinigt hatte. Den Einwand des Beklagten, die Partikel hätten sich primär im Tank befunden, hielt der Sachverständige dagegen für nicht stichhaltig: Ein solcher Weg der Schadensverursachung sei durch die Hochdruckpumpe versperrt gewesen. (ng)
Mangelhafte Reparatur: Werkstatt muss Kosten einer Ersatzvornahme erstatten
Tritt nach einer Reparatur ein vom Service-Betrieb zu verantwortender weitaus erheblicherer Schaden auf, muss er dem Kunden die durch eine anderweitige Ersatzvornahme entstandenen Belastungen ersetzen.