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Händlerverbandsklage: Sind kurzfristige einseitige Margenänderungen zulässig?

29.11.2021 15:04 Uhr | Lesezeit: 4 min
Händlerverbandsklage: Sind kurzfristige einseitige Margenänderungen zulässig?
© Foto: Opel

Kurzfristige einseitige Margenänderungen durch den Hersteller stehen derzeit in Frage. Am vergangenen Donnerstag verhandelte das Landgericht Frankfurt die Klage des Verbandes Deutscher Opel-Händler gegen Opel wegen der "Commercial Policy". Eine Entscheidung wird am 16. Dezember erwartet.

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Kurzfristige einseitige Margenänderungen durch den Hersteller stehen derzeit in Frage. Die anstehende Entscheidung des Landgerichts Frankfurt könnte die Margenregelungen vieler Fabrikate verändern.  Am Donnerstag verhandelte das Gericht mündlich über die Klage des Verbandes Deutscher Opel-Händler (VDOH) gegen Opel (AZ: 2-03 O 410/20). Nach Angaben von Prozessbeobachtern stehen die Zeichen gut, dass Opel künftig die Marge nicht mehr einseitig weitreichend verändern darf. Die Entscheidung des Gerichts soll am 16. Dezember verkündet werden, teilte Dr. Isabel Jahn, Pressesprecherin des Landgerichts Frankfurt, auf Anfrage von AUTOHAUS mit.

Unkalkulierbares Vergütungssystem

Im November 2020 hatte der VDOH im Auftrag seiner Mitglieder Klage gegen die "Commercial Policy" eingereicht (wir berichteten). In der "Commercial Policy" ist das Vergütungssystem für Opel-Vertragshändler geregelt. Inhaltlich richtet sich die Klage nach Angaben des Verbands gegen die – so wörtlich – "generelle Ausgestaltung des Vergütungssystems, seine Unkalkulierbarkeit und vor allem aber gegen die zahlreichen einseitigen Änderungsmöglichkeiten bis hin zum Eingriff in die Marge".  

Unzulässige Ausgestaltung?

"In rechtlicher Hinsicht ist die Klage gestützt auf einen Verstoß gegen Händlervertrags­recht, eine kartellrechtliche Behinderung und auf AGB-Recht", erklärte Rechtsanwalt Uwe Heymann, der auch die Geschäftsstelle des VDOH leitet, anlässlich der Klageeinreichung. Die Commercial Policy 2020 sei dabei zunächst als Beispiel für eine aus Sicht des Verbands unzulässige Ausgestaltung angeführt. Die strittigen Punkte gelten aber auch für das Vergütungssystem 2021 sowie für das anstehende Vergütungssystem für 2022.

Von Prozessbeobachtern war zu erfahren, dass die kartellrechtlich notwendige Marktbeherrschung als Voraussetzung für die unbillige Behinderung bereits bejaht wurde. Ebenso bejahte das Gericht den Informationen zufolge, dass Autohändler unternehmensbedingt abhängig von ihrem Hersteller seien, soweit der Händlervertrag hochinvestive Themen regelt. Das sei bei Opel der Fall.

Der VDOH wollte sich nicht zum laufenden Verfahren äußern. Ein Opel-Sprecher teilte mit: "Aktuell liegt noch kein Urteil vor, weshalb wir uns zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht weiter äußern. Grundsätzlich gilt: Wir sind unverändert von unserer Rechtsposition überzeugt."

Peckruhn begrüßt Vorgehen

ZDK-Vizepräsident Thomas Peckruhn begrüßt das Vorgehen des VDOH: "Ich finde es gut, dass der VDOH den Mut hatte so ein wichtiges Thema, das für die Händler existenziell ist, gerichtlich klären zu lassen. Grundsätzlich bin ich eher dafür miteinander zu reden. Wenn aber keine Einigung auf dem Verhandlungsweg zu erzielen ist, müssen eben auch einmal Gerichte sprechen. Die anstehende Entscheidung wird Auswirkungen auf viele Fabrikate haben."

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KOMMENTARE


Annotator

29.11.2021 - 16:11 Uhr

Wenn die Hersteller in ihrem Handeln unkalkulierbar sind, dann sollten das doch die Händler auch sein dürfen. Z.B. sich nicht an Abnahmeverpflichtung halten. Gleiches Recht für alle. Die Motivation Händler zu sein ist meiner Meinung nach bei solchen Gepflogenheiten gleich null.


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