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Abgas-Skandal: VW-Aktionäre pochen auf Sonderprüfer

29.07.2016 10:55 Uhr
VW Hauptversammlung 2016
Die Aktionärsvertreter wollen einen VW-Sonderprüfer per Gericht durchboxen. Der Antrag war zuvor auf der Hauptversammlung im Juni abgeschmettert worden.
© Foto: Sebastian Gollnow/dpa

Ende Juni waren die Aktionärsvertreter bei der Hauptversammlung noch mit einem Antrag auf Sonderprüfung gescheitert. Jetzt hoffen sie auf einen Gerichtsbeschluss.

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Aktionärsvertreter wollen für die Aufklärung des Abgas-Skandals bei VW per Gerichtsbeschluss einen unabhängigen Sonderprüfer durchsetzen. Sie erhofften sich Antworten zu den Fragen, ob Vorstand und Aufsichtsrat bei Volkswagen in Verbindung mit den Software-Manipulationen Pflichten verletzten und wann sie von den Vorgängen erfuhren. Das teilte die Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz DSW am Freitag mit. Ihr Antrag auf Sonderprüfung liegt beim Landgericht Braunschweig, wie das auf Anfrage bestätigte.

Zuvor Ende Juni waren Aktionärsvertreter, darunter die DSW, bei der Hauptversammlung von Volkswagen mit ähnlichen Sonderprüfungs-Anträgen gescheitert. Der Autobauer lässt die Vorgänge von der US-Kanzlei Jones Day untersuchen und hält eine Sonderprüfung für unnötig - so argumentierte er auch schon damals bei dem Anteilseignertreffen.

Die DSW halte jedoch einen "vollkommen unabhängigen und nicht von VW bezahlten Sonderprüfer" für nötig, teilte DSW-Vizepräsident Klaus Nieding mit. "Wir hoffen, dass das Gericht sich uns anschließt, und den Sonderprüfer bestellt." Das Landgericht erklärte, ein weiterer Antrag als der der DSW sei nicht bekannt. Zum weiteren Vorgehen, etwa zu den Entscheidungsfristen, lagen zunächst keine Informationen vor.

Wegen der Mehrheitsverhältnisse bei den Stimmrechten im VW-Konzern war bei der Hauptversammlung klar, dass die Aktionäre keine Mehrheit für die Bestellung eines Sonderprüfers nach Paragraf 142 Aktiengesetz zusammenkriegen. Der Weg über das Gericht ist nun eine Alternative.

Laut Gesetzestext muss das Landgericht einen Sonderprüfer bestellen, "wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei dem Vorgang Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung vorgekommen sind". Unklar blieb aber am Freitag, ob das Gericht seine anstehende Entscheidung gegenüber der DSW inhaltlich begründen muss, also ob Richter bei dem Vorgang eine schriftliche Auseinandersetzung mit den Argumenten des Antrages offenlegen. (dpa)

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