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Zulassungsanspruch: BGH erteilt "Segelanweisungen"

02.03.2018 14:56 Uhr
Bundesgerichtshof
BGH in Karlsruhe: Machtwort beim Zulassungsanspruch
© Foto: Uli Deck/dpa

Nach Einschätzung des Branchenanwalts Prof. Tim O. Vogels sind die Versuche einiger Hersteller, qualifizierten Bewerbern den Zugang zum Werkstattnetz zu verwehren, endgültig gescheitert.

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Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) mit seiner Entscheidung vom 23. Januar 2018 erneut den Zulassungsanspruch einer Werkstatt zu einem Servicenetz eines Herstellers/Importeurs bestätigt hatte, wurden in den nunmehr vorliegenden Entscheidungsgründen auch die erhofften "Segelanweisungen" für die Handhabung des Zulassungsanspruchs erteilt. In der Vergangenheit hatten viele Hersteller die Zulassungsbegehren von Werkstätten trotz der bereits vorliegenden Urteile des BGH vom 26. Januar 2016 unter Hinweis auf die MAN-Entscheidungen aus dem Jahr 2011 zurückgewiesen. "Der BGH hat daher in seiner neuesten Entscheidung erfreulicherweise dieser Praxis der Hersteller eine Absage erteilt", erklärte Branchenanwalt Prof. Tim O. Vogels am Freitag.

Insbesondere weisen die Karlsruher Richter darauf hin, dass es nicht darauf ankommt, ob eine Werkstatt theoretisch die Möglichkeit hat, Arbeiten an den betreffenden Fahrzeugen auszuführen. Vielmehr sei es entscheidend, ob Eigentümer eines Fahrzeuges einer bestimmten Marke – im Streitfall Jaguar und Land Rover – die Werkstatt für die Erbringung einer Werkstattleistung in Betracht ziehen. Insoweit seien auch die "Befindlichkeiten" der Kundschaft mit zu berücksichtigen. Lege die Kundschaft gesteigerten Wert darauf, ihr Fahrzeug – auch nach Ablauf der Garantiefrist – von einer Vertragswerkstatt warten und reparieren zu lassen, sei dies ein entscheidender Faktor.

Eine Ausnahme soll jedoch dann bestehen, wenn der überwiegende Teil der betreffenden Werkstattleistungen von freien Service-Betrieben ausgeführt werden. Hierbei kommt es nach Ansicht des BGH nicht auf die Zahl der erteilten Aufträge, sondern in erster Linie auf den jeweils erzielten Umsatz an. Insoweit weisen die Richter weiter darauf hin, dass den Hersteller eine sogenannte sekundäre Darlegungslast treffe. Dementsprechend muss der Hersteller, der einen Zulassungsanspruch nicht erfüllen will, darlegen und beweisen, dass freie Werkstätten mit Fahrzeugen der jeweiligen Marke einen höheren Umsatz erzielen als die Vertragswerkstätten.

Schwierige Beweisführung

Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass freie Werkstätten, insbesondere Werkstattketten als "Fast Fitter", in der Regel lediglich einfache – und damit kostengünstige – Arbeiten durchführen, während Markenwerkstätten auch komplexere – und damit teurere – Arbeiten vornehmen, dürfte es jedem Hersteller schwer fallen, diesen Beweis zu erbringen, sagte Prof. Dr. Vogels.

Der BGH habe sehr deutlich gemacht, dass die Versuche der Hersteller, qualifizierten Bewerbern keinen Werkstattvertrag zu geben, endgültig gescheitert seien, so der Jurist weiter. Mit Blick auf die von einem Vertreter des Bundeskartellamtes im Rahmen der mündlichen Verhandlung angesprochenen Gefahr eines Kartellverfahrens geht Prof. Dr. Vogels nun davon aus, dass sich "auch diejenigen Hersteller an die eindeutige Rechtslage halten und an qualifizierte Bewerber Serviceverträge vergeben, die bislang versucht haben, dies zu verhindern". (AH)

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