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Vertragswerkstatt: BGH bekräftigt Zulassungsanspruch

24.01.2018 16:24 Uhr
Vertragswerkstatt: BGH bekräftigt Zulassungsanspruch
Branchenanwalt Prof. Tim Vogels
© Foto: Dr. Vogels Rechtsanwälte

Karlsruhe hat sich erneut mit der Frage des Zulassungsanspruches zum Servicenetz eines Herstellers beschäftigt – und diesen abermals bestätigt. In den Untergerichten werden die Vorgaben offenbar ignoriert.

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Dienstag den grundsätzlichen Zulassungsanspruch einer Werkstatt zum Servicenetz eines Herstellers bestätigt. In dem Verfahren ging es um einen der ältesten Jaguar-Händler Deutschlands, dem 2011 sowohl der Vertriebs- als auch der Werkstattvertag gekündigt worden war. Darauf wies Branchenanwalt Prof. Tim Vogels, der dieses Verfahren von Beginn an betreut, am Mittwoch gegenüber AUTOHAUS hin.

Die Karlsruher Richter bleiben damit ihrem eingeschlagenen Kurs treu. Anfang 2016 hatten sie bereits einen generellen Zulassungsanspruch festgestellt – anders noch als in den sogenannten MAN-Entscheidungen aus dem Jahr 2011 (wir berichteten).

Laut Prof. Vogels bejahte der BGH im aktuellen Fall einen Zulassungsanspruch nicht nur hinsichtlich der Marke Jaguar, sondern auch hinsichtlich der Schwestermarke Land Rover. Der Jurist betonte, dass das Gericht auch denjenigen, die bislang davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem Urteil aus dem Jahr 2016 um eine Einzelfall-Entscheidung gehandelt hat, klar gemacht habe, dass generell ein Zulassungsanspruch zum Werkstattnetz eines Herstellers bestehe.

"Segelanweisung" für Untergerichte?

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung brachte laut Prof. Vogels auch der Vertreter des Bundeskartellamts die Hoffnung zum Ausdruck, dass der BGH die Gelegenheit nutze, den Instanzgerichten eine "Segelanweisung" für den Umgang mit einem Zulassungsanspruch einer Werkstatt an die Hand zu geben.

Hintergrund ist, dass das Oberlandesgericht Frankfurt zwischenzeitlich in dem Verfahren, das der BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2016 zu Grunde liegt, erneut einen Zulassungsanspruch abgelehnt hat. Auch diesbezüglich ist wiederum ein Verfahren in Karlsruhe anhängig. "Ich habe daher die Hoffnung, dass der BGH diese Anregung aufnimmt und trotz der bereits deutlichen Hinweise in der Entscheidung aus dem Jahr 2016 nochmals in den Urteilsgründen verstärkt ausführt, unter welchen Voraussetzungen er einen Zulassungsanspruch für gegeben erachtet", so Prof. Vogels. (AH)

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