Bei Lieferverzögerungen kann sich ein E-Autokäufer den verlorene Umweltbonus vom Händler erstatten lassen. Das hat das Amtsgericht München entschieden. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde 2022 bei einem Autohaus ein E-Fahrzeug bestellt, das noch im gleichen Jahr hätte geliefert werden sollen, um sich die damals geltende E-Auto-Prämie in Höhe von 6.000 Euro zu qualifizieren. Die Auslieferung verzögerte sich jedoch, so dass der Käufer nach erfolgloser Fristsetzung vom Kaufvertrag zurücktrat und ein anderes Fahrzeug bei einem anderen Autohaus erwarb.
In der Zwischenzeit war der Umweltbonus allerdings auf 4.500 Euro gesunken – die Differenz wollte er vom Händler zurück. Zusätzlich verlangte er auch einen Ausgleich für die Zulassungs- und Bereitstellungskosten des Alternativfahrzeugs.
Das Gericht gab ihm Recht und verurteilte das Autohaus zunächst zur Zahlung von 1.924 Euro, wie die Rechtsexperten der ARAG berichteten. Dieses ging in Berufung. In der nächsten Instanz schlossen beide Parteien einen Vergleich über die Zahlung von 1.250 Euro. (AG München; Az.: 223 C 15954/23)
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