Bei notorischen Verkehrssündern darf die Polizei das Auto sicherstellen. Das hat nun das Verwaltungsgericht Köln im Fall eines 18-jährigen Verkehrsrüpels entschieden (Az.: 20 L 78/16). Der Mann war ohne Fahrerlaubnis mehrfach mit seinen zwei Sportwagen unterwegs gewesen. Dabei hatte er erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen, Rotlichtverstöße und Gefährdungen des Straßenverkehrs begangen.
Das Polizeipräsidium Köln verfügte daraufhin die Sicherstellung der beiden Fahrzeuge, eines Nissan 350Z und eines BMW Z4. Dagegen erhob der Halter Klage und argumentierte, die Sicherstellung sei unverhältnismäßig. Das Gericht lehnte den Antrag jedoch ab. Es handele sich bei dem jungen Autofahrer um einen Intensivtäter, der nicht in der Lage sei, sein Verhalten eigenständig zu kontrollieren, heißt es als Begründung. Die Sicherstellung sei erforderlich, um eine erhebliche gegenwärtige Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer abzuwenden. (sp-x)