Von Doris Plate
Das Landgericht München II empfiehlt einem gekündigten Ferrari-Händler und dem Hersteller in Sachen Ausgleichsanspruch einen Vergleich abzuschließen. Bereits vor einem Jahr hatte das Gericht ein Versäumnisurteil (AZ: 110 191/15) erlassen und dem Händler den Ausgleichsanspruch nach deutschem Recht zugesprochen. Das Gericht beschäftigte sich mit der Frage, ob in diesem speziellen Fall durch den Händlervertrag das in Deutschland national zwingende Recht nach Paragraph 89 b ausgeschlossen werden kann.
Ferrari hatte zum 31. Juli 2010 den Händlervertrag gekündigt und neue Händlerverträge ausgestaltet. Diese sehen italienisches Recht und den Gerichtsstand in Italien vor. Das italienische Recht kennt keinen Ausgleichsanspruch für Kfz-Vertragshändler, wie ein vom Gericht eingeholtes Gutachten bestätigte.
Ferrari hat gegen das oben genannte Versäumnisurteil Einspruch eingelegt. In der ersten Verhandlung hielt das Münchner Gericht seine in Frage gestellte Zuständigkeit unter noch zu klärenden Voraussetzungen weiterhin für gegeben und hat hinsichtlich der Anspruchshöhe einen Vergleich angeregt.
Auf Anfrage von AUTOHAUS teilte Jean-Philippe Leloup, CEO von Ferrari Central East Europe mit, dass sich das Unternehmen grundsätzlich nicht zu Details bezüglich laufender Gerichtsverfahren äußern wolle: "Wir vertrauen darauf, dass das deutsche Rechtssystem seinem korrekten Weg folgt."