Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.
In dem Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach dem Kauf mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause – er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche.
Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmtes Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen – auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien.
Tatsächlich hatte ein Sachverständiger mit erheblichem Aufwand schließlich die Fehlerquelle entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblich: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträchtigte Funktion (Az.: VIII ZR 240/15). (dpa)
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Andreas Schmidt
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