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Gefährliche Automängel: Händler zur Reparatur verpflichtet

27.10.2016 09:00 Uhr
Bundesgerichtshof
Autoverkäufer müssen gefährliche Mängel an Fahrzeugen finden und beheben, urteilt der Bundesgerichtshof.
© Foto: Uli Deck/dpa

Den "Vorführeffekt" kennt fast jeder: Wenn es darauf ankommt, tritt das Problem nicht mehr auf. Bei gefährlichen Mängeln am Auto entlässt das den Verkäufer aber nicht aus der Verantwortung, urteilt der BGH.

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Steht die Sicherheit des Fahrers auf dem Spiel, muss der Autoverkäufer alles tun, um auch ein nur gelegentlich auftretendes Problem zu finden und zu beheben. Andernfalls kann der Käufer den Wagen ohne jede Frist zurückgeben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden.

In dem Fall hatte sich bei einem gebrauchten Volvo kurze Zeit nach dem Kauf mehrfach das Kupplungspedal verklemmt. Bei einer Probefahrt des Verkäufers schien dann aber alles in Ordnung zu sein. Er schickte den Kunden deshalb mit dem Auto wieder nach Hause – er solle erneut kommen, falls das Problem noch einmal auftauche.

Das sei bei einem solchen Mangel nicht zumutbar, entschieden die Richter. Allein die Ablenkung durch ein verklemmtes Pedal steigere das Unfallrisiko erheblich. Dem Urteil zufolge hätte der Händler der Sache auf den Grund gehen müssen – auch wenn dafür aufwendige Untersuchungen oder Ausbauten nötig seien.

Tatsächlich hatte ein Sachverständiger mit erheblichem Aufwand schließlich die Fehlerquelle entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro. Trotzdem ist der Mangel aus Sicht der Richter nicht unerheblich: Solange die Ursache nicht feststehe, zähle nur die beeinträchtigte Funktion (Az.: VIII ZR 240/15). (dpa)

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KOMMENTARE


Aschmu

27.10.2016 - 13:11 Uhr

was für ein Irrsinn... ich bin völlig sprachlos....um es überspitzt darzustellen, nun kann jeder Käufer eines NW / GW an seinen Händler treten, um zu behaupten, dass a) das Kupplungspedal klemmt b) der Wagen nicht bremst c) der Wagen von allein bremst d) die Servo ausfällt usw usw. Der Fachmann weiß was ich meine. Soll das heißen, dass wir NACH einer möglichen Garantiezeit uns vom Kunden unterschreiben lassen müssen, dass die Prüfung unter Umständen teilweise mehrere Stunden dauern kann und er diese pro Stunde mit 100,- € bezahlen muss, er diese dann - verständlicherweise - ablehnt, und wir uns das zur Sicherheit gegenzeichnen lassen müssen? Mein lieber Herr Gesangsverein, ich find es zwar im großen und ganzen gut wie wir unsere Gesetze auslegen und handhaben, aber so etwas ist ja sowas von weltfremd. in diesem Fall hätte es ein Nehmerzylinder, ein Geberzylinder, die Kupplung selbst, und viele weitere Teile sein können. Wenn es der Geberzylinder ist, muss auf Verdacht das Getriebe raus.. bei modernen PKW alleine schon zeitweise 7 Stunden, und das auf die Gefahr, dass hinterher dort nichts ist. Herr "Richter" ... was urteilen Sie denn da? Während Sie hier urteilen, dass alles getan werden muss um Leib und Leben zu schützen, sind z.B. Stalkingopfer dazu verdammt zu warten, BIS etwas passiert, doch dann ist es zu spät. Hier greift der Staat nicht ein, hier tut er nicht alles um im Vorfeld alles bestmöglich zu schützen...Aber das soll zumutbar sein????? ich wandere bald aus...echt


Aschmu

27.10.2016 - 13:17 Uhr

noch eine Anmerkung: Zitat aus dem Text: "Tatsächlich hatte ein Sachverständiger mit erheblichem Aufwand schließlich die Fehlerquelle entdeckt. Die Behebung des Problems kostete am Ende nur knapp 450 Euro"Definiere ich so: erheblicher Aufwand = enorme Kosten... zzgl. der 450,- € tatsächliche Reparatur.. wer zahlt das Herr "Richter" wenn der Wagen außerhalb jeder Gewähr ist ??????? Ich hoffe, Sie kommen mal in die Werkstatt, gerne außerhalb der Öffnungszeiten, und unterschreiben einen 24 Std. Auftrag : Bitte beheben Sie mein Problem mit der Kupplung. Ich schwöre es Ihnen: ich werde ENORMEN AUFWAND haben, jede Stunde werden Sie mir zu unseren Std.-sätzen zahlen.. zzgl. der 450,- € zum Schluss !!!! ich reg mich nur wieder auf :-(


Andreas

27.10.2016 - 23:23 Uhr

Das kommt davon wenn Leute vom Geschäft und der Technik keine Ahnung haben, weltfremde Richter sprechen Urteile die jeglicher Logik widersprechen. Verbraucherschutz wird solange durchgezogen bis keiner mehr die Verbraucher bedient.


Andreas Schmidt

28.10.2016 - 17:08 Uhr

Also wenn ich hier die Kommentare lese, bin ich mir nicht so sicher, wer hier keine Ahnung hat.Da der Mangel kurze Zeit nach dem Kauf auftrat, kann man wohl davon ausgehen, dass § 434 BGB zutrifft...zumal hier ein sicherheitsrelevantes Bauteil betroffen ist.


Aschmu

31.10.2016 - 09:23 Uhr

@ Andreas Schmidt: Es geht nicht darum ob dies vorhanden war oder nicht, es geht um die Beweisführung. Nun kann jeder alles behaupten - wie wollen Sie das in der Praxis regeln? Das ist nicht nur Praxisfremd, das ist Geschäftsschädigend - aber wahrscheinlich haben Sie als "nur Leser" keine Ahnung davon. Würd mich interessieren in welcher Branche Sie arbeiten - dort trifft es genauso zu. ( mein TV flackert nach 3 Stunden Betrieb - den würde ich gerne umtauschen lieber Händler - oder ich bring ihn woanders hin - lass mir Platinen austauschen und du zahlst es mir - notfalls mit Klage vorm Gericht )


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