Der Käufer eines Fahrzeugs kann den Kaufvertrag weder anfechten noch davon zurücktreten, wenn er die geltend gemachte Täuschung und die geltend gemachte Abweichung von einer Beschaffenheitsvereinbarung nicht durch konkrete Tatsachen belegen kann. Dies hat das Landgericht (LG) Braunschweig entschieden und die Klage des Käufers auf Rückabwicklung des Kaufvertrages abgewiesen (LG Braunschweig Urteil vom 27.09.2016, Az.: 7 O 585/16).
Der Kläger hat bei der Beklagten Volkswagen AG im Jahr 2013 einen VW Touran TDI 2.0 (Diesel) gekauft. Der Motor verfügt über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der Stickoxide auf dem Prüfstand. Der Kläger meint, er sei über die Abgaswerte arglistig getäuscht worden, denn ihm sei es darauf angekommen, ein umweltfreundliches Auto zu erwerben. Arglistig sei die Täuschung deshalb gewesen, weil die Beklagte Kenntnis vom Einbau der Software gehabt habe. Die Emissionswerte des Autos seien außerdem öffentlich beworben worden, weswegen eine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 BGB gegeben sei.
Das Landgericht hat die Klage des Käufers abgewiesen, weil ein arglistige Täuschung nach § 123 Abs. 1 BGB nicht vorliege und daher kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegeben sei. Der Kläger habe nicht darlegen können, dass er zum Zeitpunkt des Erwerbs über Eigenschaften des Autos getäuscht worden sei. Nach wie vor verfüge das Modell über eine gültige EG-Typgenehmigung Euro 5. Diese sei vom Kraftfahrtbundesamt erteilt und bislang nicht widerrufen worden. Soweit der Kläger behauptet, die Abgaswerte seien zu hoch, ist ihm ein substantiierter Vortrag in dieser Hinsicht nicht gelungen. Es könne aufgrund der dargelegten Behauptungen nicht beurteilt werden, ob der Stickoxidwert ohne Verwendung der Manipulationssoftware den zulässigen Grenzwert der Euro 5-Norm (auch) überschreite.
Mangelhafte Ausführungen des Klägers zur Beschaffenheitsvereinbarung sind ebenfalls nicht geeignet, um von einer Beschaffenheitsvereinbarung auszugehen. Ein Rücktritt wegen eines Sachmangels komme daher ebenfalls nicht in Betracht. Selbst wenn ein Mangel vorliegen würde, könne die Manipulation durch einen geringen zeitlichen Aufwand mit wenig Kosten behoben werden.
Das Landgericht Braunschweig hat die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen. Bisher hatten Gerichte die Klagen von Käufern mehrfach abgewiesen. Das LG Bochum hatte beispielsweise argumentiert, dass der Mangel nicht erheblich sei (LG Bochum Urteil vom 16.03.2016, Az.: 2 O 425/15). Vor dem Landgericht Krefeld hingegen waren kürzlich zwei Käufer mit ihrer Klage erfolgreich, weil eine Nachbesserung der Software dem Käufer nicht zumutbar sei (LG Krefeld Urteil vom 14.09.2016, Az.: 2 O 72/12 und 83/16). (Gregor Kerschbaumer)