Ob Schneefall oder Eisregen, der Winter hat so manche Überraschungen parat. Die Gehsteige müssen geräumt werden und auf den Straßen kommt es zu einem Verkehrschaos und schlimmstenfalls zu Unfällen. Gerade in diesen Konstellationen sollte man einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Berücksichtigungsmöglichkeiten kennen.
Nach den gesetzlichen Regelungen haben Eigentümer und Mieter eine Schneeräumpflicht. Einigen ist das frühe Schneeräumen, die meisten Gemeinden sehen eine Pflicht zum Schneeräumen ab 7.00 Uhr morgens vor, zu mühsam, daher wird ein Winterdienst engagiert. Die Kosten für diesen Winterdienst können Sie steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Einkommensteuer geltend machen. So können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, berücksichtigt werden.
Hinweis:
Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleistung ist, dass eine Rechnung vorliegt und dass der Rechnungsbetrag überwiesen wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden, nicht jedoch Materialkosten, wie z.B. das Streusalz.
Neben dem mühseligen Schneeräumen bergen einsetzende Schneefälle oder Eisregen auch eine erhöhte Unfallgefahr. Bei Unfällen im Straßenverkehr kann man immer froh sein, wenn es nur zu einem Blechschaden kommt. Aber auch dieser ist ärgerlich. Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick: unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallkosten steuerlich geltend gemacht werden.
Passiert einem Arbeitnehmer ein Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt, z.B. auf den Weg ins oder vom Büro und übernimmt nicht der Arbeitgeber die Kosten für die Reparatur des Unfalls, so können diese Kosten in der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. Hingegen sind Unfälle auf Privatfahrten steuerlich irrelevant.
Insbesondere folgende Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen: Reparaturkosten, Abschleppkosten, Kosten für Sachverständige, Rechtsanwalt und Gericht, Kosten für den Leihwagen und Unfallnebenkosten, wie etwa Taxifahrt zur Werkstatt, etc.
Tipp:
Bewahren Sie unbedingt die Rechnungen über die Reparaturkosten auf. Oftmals fordert das Finanzamt die Rechnung sowie weitere Unterlagen, wie einen polizeilichen Unfallbericht oder Nachweise von Versicherungsleistungen an.