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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wintereinbruch und Schneefall – eine steuerliche Analyse

27.01.2016 10:58 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

Gerade bei Schneefall oder Eisregen sollte man einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Berücksichtigungsmöglichkeiten kennen.

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Ob Schneefall oder Eisregen, der Winter hat so manche Überraschungen parat. Die Geh­steige müssen geräumt werden und auf den Straßen kommt es zu einem Verkehrschaos und schlimmstenfalls zu Unfällen. Gerade in diesen Konstellationen sollte man einige steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten beziehungsweise Berücksichtigungsmöglichkeiten kennen.

Nach den gesetzlichen Regelungen haben Eigentümer und Mieter eine Schneeräumpflicht. Einigen ist das frühe Schneeräumen, die meisten Gemeinden sehen eine Pflicht zum Schneeräumen ab 7.00 Uhr morgens vor, zu mühsam, daher wird ein Winterdienst engagiert. Die Kosten für diesen Winterdienst können Sie steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistungen in der Ein­kommensteuer geltend machen. So können auf Antrag 20 % der Aufwendungen, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr, berücksichtigt werden.

Hinweis:

Voraussetzung für die Anerkennung als haushaltnahe Dienstleis­tung ist, dass eine Rech­nung vorliegt und dass der Rechnungsbetrag überwiesen wird. Weiterhin ist zu berücksichti­gen, dass nur die Arbeitskosten in der Steuererklärung angesetzt werden, nicht jedoch Mate­rialkosten, wie z.B. das Streusalz.

Neben dem mühseligen Schneeräumen bergen einsetzende Schneefälle oder Eisregen auch eine erhöhte Unfallgefahr. Bei Unfällen im Straßenverkehr kann man immer froh sein, wenn es nur zu einem Blechschaden kommt. Aber auch dieser ist ärgerlich. Es gibt jedoch einen kleinen Lichtblick: unter bestimmten Voraussetzungen können die Unfallkosten steuerlich geltend gemacht werden.

Passiert einem Arbeitnehmer ein Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt, z.B. auf den Weg ins oder vom Büro und übernimmt nicht der Arbeitgeber die Kosten für die Reparatur des Unfalls, so können diese Kosten in der Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. Hingegen sind Unfälle auf Privatfahrten steuerlich irrele­vant.

Insbesondere folgende Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen: Reparaturkosten, Ab­schleppkosten, Kosten für Sachverständige, Rechtsanwalt und Gericht, Kosten für den Leih­wagen und Unfallnebenkosten, wie etwa Taxifahrt zur Werkstatt, etc.

Tipp:

Bewahren Sie unbedingt die Rechnungen über die Reparaturkosten auf. Oftmals fordert das Finanzamt die Rechnung sowie weitere Unterlagen, wie einen polizeilichen Un­fallbericht oder Nachweise von Versicherungsleistungen an.

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