Ende vergangenen Jahres haben wir Sie darüber informiert, dass der Bundestag das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet hat, der Bundesrat diesem aber noch zustimmen muss. Am 10. Februar 2023 hat das Gesetz im Bundesrat aber keine Mehrheit gefunden, da die Länder mit Regierungsbeteiligung von CDU und CSU ihre Zustimmung verweigert hatten. Begründet hatten die Unionsvertreter ihre Ablehnung insbesondere mit einer zu starken Belastung kleiner und mittlerer Unternehmen.
Nun unternimmt die Ampel-Koalition einen zweiten Anlauf. Inhaltlich wird aber auf die Bedenken des Bundesrates nicht eingegangen, vielmehr wird das Vorhaben in zwei Gesetzesentwürfe aufgeteilt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass von den Entwürfen nur einer zustimmungspflichtig ist, während der zweite Gesetzesentwurf allein vom Bundestag verabschiedet werden kann.
Der jetzt neu eingebrachte Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes ist weitgehend identisch mit dem am 16. Dezember 2022 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzentwurf. Allerdings nimmt es ausdrücklich Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Richterinnen und Richter im Landesdienst aus seinem Anwendungsbereich aus. Dadurch ist nach Einschätzung der Ampel-Koalition keine Zustimmung des Bundesrates mehr erforderlich. In einem zweiten Gesetzentwurf "zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz" wird diese Einschränkung wieder aufgehoben.
Kern des Gesetzesentwurfs ist weiterhin die Einrichtung von Meldestellen in Unternehmen, Behörden und Organisationen, an die sich Whistleblower wenden können.
Wen verpflichtet die Richtlinie?
- Unternehmen ab 50 Mitarbeitern, Unternehmen aus der Finanzdienstleistung, als auch öffentliche Arbeitgeber müssen eine unabhängige interne Meldestelle einrichten.
- Mehrere Beschäftigungsgeber von jeweils einer Mitarbeiteranzahl von 50 bis 249 können sich dazu eine gemeinsame Meldestelle teilen.
Welches Verfahren muss im internen Meldeweg eingehalten werden?
Der Hinweisgeber muss entweder in schriftlicher oder mündlicher Form Rechtsverstöße bzw. Missstände melden können. Die erhaltenen Informationen müssen dokumentiert werden, jedoch vor einem Zugriff unbefugter Mitarbeiter geschützt werden. Die Vertraulichkeit der Identität muss allzeit gewahrt werden.
Was muss die Meldestelle tun?
Die Meldestelle muss die Meldung weiterverarbeiten. Dabei muss ein Verfahren in Gang gesetzt werden, seien es ein Verfahrensabschluss aufgrund Mangel an Beweisen oder weitere Untersuchungen.
Kann die Unternehmensleitung die Meldestelle sein?
Aus der EU-Richtlinie und dem bisher vorliegenden Gesetzesentwurf der Regierung geht hervor, dass ein fachkundiger Beschäftigter mit der Aufgabe der Meldestelle betraut ist. Es soll ein Interessenskonflikt vermieden werden und die Unabhängigkeit der Meldestelle gewährleistet werden. Daher ist von der Unternehmensleitung als Meldestelle Abstand zu nehmen. Jedoch kann die Meldestelle auch gleichzeitig Datenschutzbeauftragter und mit weiteren Aufgaben betraut sein. Einen vergleichbaren Kündigungsschutz wie ein Datenschutzbeauftragter hat die Meldestelle bisher nach dem Gesetzesentwurf nicht.