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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wartungskosten beim Leasing und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung

15.03.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Wartungskosten beim Leasing und die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Nach einer aktuellen Entscheidung des BFH fallen aufgewendete Wartungsgebühren im Rahmen von Leasingverträgen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung. Spätestens jetzt müssen Unternehmen das beachten.

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Fragen rund um die gewerbesteuerliche Hinzurechnung sind immer wieder Gegenstand von gerichtlichen Auseinandersetzungen. Nun musste der Bundesfinanzhof (BFH) über die Frage entscheiden, ob aufgewendete Wartungsgebühren im Rahmen von Leasingverträgen unter die gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung fallen. Das Urteil wurde am 26. Januar 2023 veröffentlicht.

Gesetzliche Ausgangslage

Im Gewerbesteuergesetz gibt es ein beschränktes Abzugsverbot für bestimmte Aufwendungen für die Berechnung der Gewerbesteuer. Das Gesetz sieht in der aktuellen Fassung in § 8 Nr. 1 d) Gewerbesteuergesetz zum Beispiel vor, dass eine Hinzurechnung der Aufwendungen erfolgt, soweit diese bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt wurden, und zwar zu einem Viertel der Summe aus,

einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen. Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei

  • Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
  • extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
  • Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind;

so­weit die Summe den Betrag von 200.000 Euro übersteigt.

Streitgegenständlicher Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH hatte folgenden Geschäftsgegenstand, Leasing von Nutzfahrzeugen und Aufliegern aller Art sowie die Vermietung und der Handel mit Fahrzeugen und Aufliegern aller Art. In den Streitjahren schloss die Klägerin als Leasingnehmerin Leasingverträge über Kraftfahrzeuge mit verschiedenen Unternehmen ab. Wie vertraglich vereinbart, übernahm die Klägerin in den Streitjahren anfallende Wartungsgebühren.

Im Rahmen einer Außenprüfung gelangte das Finanzamt zu der Ansicht, dass die Wartungsgebühren Teil der Leasingraten seien. Diese seien gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) mit einem Fünftel in die Summe einzuberechnen, die zu einem Viertel dem Gewinn aus Gewerbebetrieb wieder hinzuzurechnen sei. 

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren legte die GmbH Klage beim Finanzgericht ein, hatte dort aber auch keinen Erfolg. 

Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Folgende Leitsätze hat der Bundesfinanzhof aufgestellt:

  1. Der Begriff der "Leasingraten" in § 8 Nr. 1 d) GewStG ist ‑‑ebenso wie bei Miet- und Pachtzinsen‑‑ wirtschaftlich zu verstehen.
  2. Wartungskosten, die vertraglich auf den Leasingnehmer abgewälzt werden, sind Teil der "Leasingrate" und nach § 8 Nr. 1 d) GewStG gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

Urteilsbegründung

Der Begriff der „Leasingraten" in § 8 Nr. 1 d) GewStG ist ebenso wie bei den Miet- und Pachtzinsen wirtschaftlich zu verstehen. Das ergibt sich zum einen aus der Rechtsnatur des Leasingvertrages, zum anderen aus der im Gesetz angelegten Gleichstellung der Leasingraten mit den Miet- und Pachtzinsen.

Weiterhin stellt der Leasingvertrag zwar einen atypischen Vertrag dar, ist aber seiner Rechtsnatur nach in erster Linie nach Mietrecht zu beurteilen, auch wenn bei der Inhaltskontrolle eines Leasingvertrages oder bei der Frage der Sittenwidrigkeit jeweils das Eigengepräge des Leasingvertrages unter sachgerechter Bewertung der von den Parteien typischerweise verfolgten Interessen berücksichtigt werden muss.

Nach Auffassung der Finanzrichter sind die vereinbarten Leasingraten nicht nur das Entgelt für eine zeitlich begrenzte Gebrauchsüberlassung, sondern zugleich für die vom Leasinggeber erbrachte Finanzierungsleistung.

Folglich ist bei der Frage, welche im Leasingvertrag vereinbarten (Neben-)Kosten zu den Leasingraten im Sinne des § 8 Nr. 1 d) GewStG zählen, vom gesetzestypischen Lastenverteilungssystem auszugehen.

Ausgehend von den zivilrechtlichen Regelungen des Mietrechts hat der Vermieter, bzw. Verpächter und damit auch der Leasinggeber dem Leasingnehmer nach § 535 Abs. 1 Satz 2, § 581 Abs. 2 BGB die Miet-/Leasingsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Erhaltungspflicht gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB hat alle Maßnahmen zum Gegenstand, die erforderlich sind, um dem Mieter/Leasingnehmer während der Dauer des Vertrages den vertragsgemäßen Gebrauch zu ermöglichen. Damit gehören die Wartungsgebühren nach der Grundregel des § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB zu den vom Leasinggeber zu tragenden Lasten.

Es steht dem Leasinggeber aber grundsätzlich frei von dieser gesetzlichen Grundlage abzuweichen und die Wartungskosten auf den Leasingnehmer abzuwälzen, was in der Praxis auch üblich ist. Und somit sind auf den Leasingnehmer übertragene Wartungskosten gewerbesteuerrechtlich hinzuzurechnen.

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