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AUTOHAUS SteuerLuchs: Wenn der Insolvenzverwalter zweimal klingelt …

22.03.2017 10:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Martina Klein

In den vergangenen Jahren hat der Wildwuchs an Insolvenzanfechtungen enorm zugenommen. Doch jetzt gibt es Änderungen. AUTOHAUS-Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig kennt die Details.

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Fast jeder Unternehmer hat die Situation schon einmal am eigenen Leib erfahren, dass man von einem Insolvenzverwalter aufgefordert wird, einen Geldbetrag zurückzuzahlen. Ein ehemaliger Kunde ist insolvent gegangen, und der Insolvenzverwalter will nun Geld zurückholen. Aber warum soll man als Unternehmer Geld zurückzahlen, man hat ja auch die Leistung erbracht und daher steht einem ja auch die Zahlung zu.

Aber weit gefehlt, es gibt nämlich das Instrument der Insolvenzanfechtung. So kann der Insolvenzverwalter verdächtige Rechtshandlungen anfechten und auf Rückzahlung pochen. Grundsätzlich steht der Gedanke dahinter, dass alle vorhandenen Gläubiger gleichmäßig befriedigt werden sollen und nicht etwa ein Gläubiger bevorzugt behandelt wird.

Und in den vergangenen Jahren nahm der Wildwuchs an Insolvenzanfechtungen enorm zu. So ist derzeit eine Insolvenzanfechtung schon dann möglich, wenn der Gläubiger, also Sie, bei Zahlung durch den Schuldner Anzeichen für eine drohende Zahlungsunfähigkeit erkennen konnte. Das geht so weit, dass die Gewährung einer Ratenzahlung schon als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit gilt und Sie als Gläubiger daher mit einer Insolvenz rechnen mussten.

Nun wird durch ein neues Gesetz dieser Praxis der Riegel vorgeschoben und den Gläubigern ein Stück Rechtssicherheit gegeben. Folgende Änderungen sieht die Reform der Insolvenzanfechtung vor, das Wichtigste im Überblick:

  • Bei Ratenzahlungsvereinbarungen wird der Spieß umgedreht, zukünftig wird vermutet, dass der Gläubiger keine Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hat.
  • Bei der Vorsatzanfechtung wird die Anfechtungsfrist von bisher zehn Jahren auf vier Jahre herabgesetzt.
  • Zinsen werden zukünftig nicht mehr ab Beginn der Insolvenzeröffnung an geschuldet, sondern nach den allgemeinen Regeln, erst ab Verzugsbeginn.
  • Bei kongruenten Zahlungen (Gläubiger hat Rechtsanspruch) wird die Darlegungslast des Insolvenzverwalters, dass der Gläubiger mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, deutlich verschärft.

Hinweis:

Es gibt einige Stimmen, die sich gewünscht hätten, dass die Reform insgesamt größer ausgefallen und dass das Insolvenzrecht von unbestimmten Rechtsbegriffen befreit worden wäre. Nun gut, so weit ging die Reform nicht. Jedoch haben die Gläubiger im Bereich der Insolvenzanfechtung zumindest etwas mehr Rechtssicherheit erlangt. Wenn Sie mehr zu dem Thema erfahren wollen, dann schauen in Sie in AUTOHAUS. In einer der nächsten Ausgaben wird dieses Thema ausführlich behandelt.

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