Die AUTOHAUS SteuerLuchs Redaktion hat Sie in letzter Zeit öfters auf das Thema Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung, insbesondere auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesfinanzhofes, hingewiesen. So hat der EuGH entschieden, dass eine Rechnungsberichtigung zurück wirkt. Sprich, dass ein Vorsteuerabzug aus einer fehlerhaften Rechnung von Anfang an zulässig ist und nicht erst nach Korrektur der fehlerhaften Rechnung. Auch der BFH ist dieser Auffassung gefolgt. Da kann man denken, wenn so etwas höchstrichterlich entschieden wurde, dann ist alles geklärt, aber leider weit gefehlt.
Vor kurzem hat sich das Finanzgericht Münster ebenfalls mit dieser Thematik befasst. In diesem Fall hat der Steuerpflichtige unter anderem Vorsteuer aus Rechnungen aus den Jahren 2007 bis 2010 gezogen, in denen er nicht als Rechnungs-/Leistungsempfänger benannt worden war. Noch während der laufenden Betriebsprüfung im Jahr 2013 wurden die ursprünglichen Rechnungen "berichtigt", so dass der Steuerpflichtige nun als Leistungsempfänger ausgewiesen wurde. Daher stellte sich der Steuerpflichtige auf den Standpunkt, dass der Vorsteuerabzug von Anfang an zulässig war, da ja die "Berichtigung" der Rechnung für die Vergangenheit zurückwirke.
Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass eine Rückwirkung nicht möglich sei, da die ursprünglich ausgestellten Dokumente aus den Jahren 2007 bis 2010 gar keine Rechnungen waren und folglich erst die Dokumente aus dem Jahr 2013 Rechnungen darstellen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen. Somit wurde für die Altjahre die gezogene Vorsteuer gekürzt mit den entsprechenden Zinsauswirkungen.
Und auch das Finanzgericht Münster ist der Meinung, dass im Jahr 2013 erstmals eine Rechnung vorlag. Die Dokumente aus den Jahren 2007 bis 2010, die den Steuerpflichtigen nicht als Leistungsempfänger auswiesen, stellen keine Rechnung dar, da die zutreffende Angabe des Leistungsempfängers eine unverzichtbare Mindestanforderung einer Rechnung ist. Somit konnte auch im Jahr 2013 keine Rechnung "berichtigt", sondern lediglich erstmalig ausgestellt werden.
Das Finanzgericht hat gegen dieses Urteil die Revision zum BFH zugelassen, da die Frage welche Mindest-Rechnungsanforderungen ein zunächst erteiltes "Rechnungs"-Dokument enthalten muss, damit dieses überhaupt berichtigungsfähig ist, nicht geklärt sind. Wir werden Sie über den weiteren Verlauf auf dem Laufenden halten.
Tipp:
Trotz aller Berichtigungsmöglichkeiten, die es nunmehr gibt, ist es für jeden Unternehmer weiterhin empfehlenswert, die Rechnung sofort bei Erhalt auf ihre Vollständigkeit hin zu überprüfen und den Rechnungsbetrag erst dann bezahlen, wenn die Rechnung alle erforderlichen Angaben enthält. Nur so ist ein sicherer Vorsteuerabzug gewährleistet.