Dauerbrenner Ein-Prozent-Regelung. Das Jahr ist noch nicht alt, da legt der Bundesfinanzhof zwei fulminante Urteile hin, schmeißt einerseits seine bisherige Rechtsprechung über Bord und tritt andererseits der Auffassung der Finanzverwaltung entgegen.
Was war geschehen?
Ein Außendienstmitarbeiter erhielt von seinem Arbeitgeber ein betriebliches Kfz zur dienstlichen und privaten Nutzung. Sämtliche Kraftstoffkosten, also diejenigen für die beruflichen und für die privaten Fahrten, musste der Arbeitnehmer selbst tragen. Die übrigen Kfz-Kosten übernahm der Arbeitgeber. Den Vorteil für die private Nutzung des Kfz wurde anhand der Ein-Prozent-Methode berechnet. Der Steuerpflichtige machte seine selbst getragenen Kfz-Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend.
Und was sagt der BFH?
Selbst getragene Kfz-Kosten sind steuerlich zu berücksichtigen. Der BFH stellt nun klar, dass Kosten, die der Steuerpflichtige selbst zu zahlen hat, um in den Genuss der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz zu kommen, auf der Einnahmenseite von dem zu versteuernden geldwerten Vorteil abzuziehen sind.
Welche Kosten sind zu berücksichtigen?
Der Steuerpflichtige muss natürlich die Kosten belegen. Gelingt das, dann sind Kfz-Kosten, wie Benzinkosten, Kosten für die Kfz-Versicherung, Kosten für die Wagenwäsche aber auch Zuzahlungen, die der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber zu zahlen hat, steuerlich relevant.
Hinweis:
Wollen Sie mehr zu der oben angesprochenen neuen Rechtsprechungslinie des BFH erfahren, dann schauen Sie doch in die Print Ausgabe Autohaus Heft 6, die am 20. März 2017 erscheint. In der Rubrik Steuern und Recht gehen wir näher auf die Praxisauswirkungen der neuen Urteile ein.