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AUTOHAUS SteuerLuchs: Verlängerung der KfW-Sonderprogramme

07.04.2021 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Verlängerung der KfW-Sonderprogramme
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Liquidität in der Krise: Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage verlängert die Regierung das KfW-Sonderprogramm und erhöht zudem die Kreditobergrenzen.

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Die Bundesregierung und die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) verlängern das Corona-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und haben zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen erhöht. Das KfW-Sonderprogramm war am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzie­rungen in Höhe von insgesamt 49 Milliarden Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht.

Die Änderungen im Überblick:

1. Das KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert (bislang bis zum 30. Juni 2021 befristet).

2. Im KfW-Sonderprogramm gibt es zukünftig deutlich höhere maximale Kreditbeträge für Kleinbeihilfen.

Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig,

  • für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 1,8 Millionen Euro (bisher 800.000 Eu­ro),
  • für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,125 Millionen Euro (bisher 500.000 Euro),
  • für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 675.000 Euro (bisher 300.000 Eu­ro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresum­satzes 2019 wird beibehalten.

Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren wird die Kreditobergrenze von bisher 800.000 Euro auf 1,8 Millionen Euro erhöht.

3. Die Maßnahmen wurden von der KfW zum 1. April 2021 umgesetzt.

Die KfW-Corona-Hilfe steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des EU-Beihilferechts entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder oh­ne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Hinweis:

Zudem wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung verab­schiedet. Durch diese werden die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) für Betriebe, die bis zum 30. Juni 2021 Kurzarbeit eingeführt haben, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.

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