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AUTOHAUS SteuerLuchs: Bundessozialgericht – Neues zur Beitragspflicht

24.03.2021 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Bundessozialgericht – Neues zur Beitragspflicht
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts sind Tankgutscheine, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw sozial­versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt.

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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Tankgutscheine, die auf einen bestimmten Euro-Betrag lauten und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten Pkw, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sozial­versicherungspflichtiges Arbeitsentgelt sind und demnach der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterliegen.

Nach dem Gesetz können Sachzuwendungen des Arbeitgebers steuer- und beitragsfrei sein, so z.B. Sachzuwendungen von monatlich 44 Euro je Mitarbeiter bei Einhaltung der Voraus­setzungen nach dem Einkommensteuergesetz.

In dem vom Bundessozialgericht zu beurteilenden Fall wurde im Zuge einer sogenann­ten Nettolohnoptimierung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern vereinbart, dass die Mit­arbeiter individuell auf einen Teil des Bruttoentgelts verzichten und im Gegenzug "neue Ge­haltsanteile" in Form von Tankgutscheinen über 40 Euro pro Monat und Mietzahlungen für die Bereitstellung von Werbeflächen in Höhe von monatlich 21 Euro erhalten. Die bisherige Bruttovergütung wurde zur Berechnung künftiger Gehaltsansprüche weitergeführt.

Das Bundesozialgericht führte hierzu aus:

Im Zuge der Vereinbarung eines Lohnverzichts traten die vertraglich als "neue Gehaltsantei­le" bezeichneten Tankgutscheine und die Werbeeinnahmen teilweise an die Stelle des ur­sprünglichen Bruttolohns und glichen den Verzicht teilweise aus. Sie sind damit als teilwei­ses Surrogat für den Entgeltverzicht geleistet worden. Aus diesem Grund sind die Tank­gutscheine auch nicht von der Zurechnung zum Arbeitsentgelt ausgenommen. Denn sie wurden nicht "zusätzlich" zum Lohn oder Gehalt gewährt, sondern als integraler Bestandteil der vereinbarten neuen Vergütung. Als Geldsurrogat waren die auf einen bestimmten Betrag begrenzten Tankgutscheine keine Sachbezüge, die bei Unterschreitung der steuerlichen Bagatellgrenze beitragsfrei wären.

Die Werbeflächenentgelte wurden ungeachtet der Rechtsnatur ihrer vertraglichen Grundlage (es gab separate Mietverträge) "im Zusammenhang" mit der Beschäftigung erzielt. Auch sie wurden als "neue Gehaltsanteile" im Gegenzug zum Lohnverzicht vereinbart und damit als Surrogat für den Lohnverzicht nicht "zusätzlich" gewährt.

Hinweis:

Auch in der Kfz-Branche waren einige Unternehmensberatungen mit dem Projekt Netto­lohnoptimierung unterwegs. Je nachdem wie die "Optimierung" im Einzelnen umgesetzt wur­de, kann es auf Grund des aktuellen Urteils des Bundessozialgerichts zu Nachforderungen kommen.

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