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AUTOHAUS SteuerLuchs: Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung

22.11.2023 09:00 Uhr | Lesezeit: 2 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Verlängerte Abgabefristen für die Steuererklärung
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Die Abgabefristen für die Steuererklärungen der Veranlagungszeiträume 2019 bis 2024 wur­den aufgrund der Corona-Pandemie verlängert. Ab 2025 sollen für die Veranlagungszeiträume wieder die regulären Fristen gelten.

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Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über die jeweiligen Abgabefristen:

Fristende (Erklärung ohne Steuerberater)

Fristende (Erklärung mit Steuerberater)
VZ Regelfall LuF (abw. WJ) Regelfall LuF (abw. WJ)
2021 31.10.2022 bzw. 01.11.2022*

Ende WJ + 10 Monate

31.08.2023 31.01.2024
2022 02.10.2023* Ende WJ  + 9 Monate 31.07.2024 31.12.2024
2023 02.09.2024* Ende WJ  + 8 Monate 02.06.2025* 30.10.2025 bzw. 03.11.2025*
2024 31.07.2025 Ende WJ  + 7 Monate 30.04.2026 30.09.2026
2025 31.07.2026 Ende WJ  + 7 Monate 01.03.2027* 02.08.2027*

*Verschiebung nach § 108 Abs. 3 AO (gegebenenfalls vom Bundesland abhängig)

Steuererklärungen, die ohne den Steuerberater nach § 149 Abs. 2 AO abgegeben werden, sind spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres abzugeben. Demnach endet bei­spielsweise die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 am 31. Juli 2026.

Steuererklärungen, die von Steuerberatern nach § 149 Abs. 3 AO ausgefertigt werden, müs­sen bis Ende Februar des zweiten auf den Besteuerungszeitrum folgenden Kalenderjahres abgegeben werden. Die Abgabefrist für die Einkommensteuererklärung 2025 endet dem­nach regulär am 1. März 2027. Fällt die Abgabefrist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend (28. Februar 2027 ist ein Sonntag), endet die Frist nach § 108 Abs. 3 AO mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages.

Sollten die Fristen nicht eingehalten werden, kann nach §§ 328ff. AO ein Zwangsgeld von der Finanzbehörde angedroht und festgesetzt werden. Darüber hinaus kann diese nach § 162 AO eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ankündigen und durchführen.

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