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AUTOHAUS SteuerLuchs: Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

02.04.2025 10:52 Uhr | Lesezeit: 3 min
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Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß ist. Damit bleibt es bei den aktuellen Regelungen - Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger müssen weiterhin den Solidaritätszuschlag zahlen. Der Überblick.

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Woher kommt der Solidaritätszuschlag?

Auf Grund der Wiedervereinigung und des zusätzlichen Finanzbedarfs wurde der Solidaritätszuschlag unbefristet eingeführt. Das Geld ist aber, wie alle Steuereinnahmen nicht zweckgebunden und fließt in den Bundeshaushalt. Der Solidaritätszuschlag wird als Zuschlag auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer sowie Kapitalerträge erhoben und beträgt 5,5 Prozent der jeweiligen Steuer.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Bis Ende 2020 mussten fast alle Bürgerinnen, Bürger und Betriebe in Ost und West den Solidaritätszuschlag zahlen. Seit 2021 zahlen ihn nur noch Besserverdienende, Unternehmen und Kapitalanleger. Für 90 Prozent der Steuerpflichtigen wurde er im Rahmen des "Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995" abgeschafft, für weitere 6,5 Prozent zumindest zum Teil. Dem Institut der deutschen Wirtschaft zufolge zahlten zuletzt noch rund sechs Millionen Menschen und 600.000 Kapitalgesellschaften den Solidaritätszuschlag. In diesem Jahr müssen laut Finanzministerium diejenigen den Solidaritätszuschlag zahlen, die mindestens 19.950 Euro Steuern auf ihr Einkommen ableisten.

Teilweise fällig wird der Solidaritätszuschlag damit für alle Ledigen mit einem zu versteuernden Einkommen ab etwa 73.500 Euro. Der volle Solidaritätszuschlag ist ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 114.300 Euro zu zahlen. Für Verheiratete oder Steuerpflichtige mit Kindern liegen die Grenzen etwas höher.

Wer hatte gegen den Solidaritätszuschlag geklagt?

Sechs FDP-Politiker, darunter der ehemalige Fraktionsvorsitzende Christian Dürr und die ehemaligen Finanzstaatssekretäre Florian Toncar und Katja Hessel haben geklagt. Sie sind der Auffassung, dass der Solidaritätszuschlag mit Auslaufen des sogenannten Solidarpakts II verfassungswidrig geworden.

Zudem argumentieren sie, dass Bezieher verschiedener Einkommen inzwischen ungleich behandelt würden, weil die Abgabe 2021 nur für einen Teil der Bürger abgeschafft wurde.

Welche Meinung vertritt die bisherige Bundesregierung?

Es wird vorgebracht, dass die Wiedervereinigung weiterhin Kosten verursacht, zum Beispiel bei der Rentenversicherung und am Arbeitsmarkt. Außerdem sei eine soziale Staffelung bei der Besteuerung ausdrücklich erlaubt.

Was sagt das Bundesverfassungsgericht?

Der Solidaritätszuschlag ist auch in seiner vor wenigen Jahren abgespeckten Version verfassungsgemäß. Der Bund habe weiterhin einen zusätzlichen Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung, erklärte das höchste deutsche Gericht. Eine solche Ergänzungsabgabe dürfe jedoch nicht zeitlich unbegrenzt erhoben werden, betonte der Senat. Den Gesetzgeber treffe eine "Beobachtungsobliegenheit". Eine solche Abgabe könnte verfassungswidrig werden, sobald der zuvor festgestellte Mehrbedarf wegfällt.

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