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AUTOHAUS SteuerLuchs: Handel von Kunstgegenständen und Oldtimern - Steuersatzänderung

12.03.2025 09:00 Uhr | Lesezeit: 3 min
RAW-Muggenthaler-Appelt
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt (beide RAW-Partner)
© Foto: RAW-Partner

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wurde unter anderem auch der Anwendungsbereich für den ermäßigten Umsatzsteuersatz neu geregelt. Hierdurch können gegebenenfalls ab 1. Januar 2025 ausgeführte Lieferungen von Kunstgegenständen oder Oldtimern dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent unterliegen.

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Rückblick

In der bis zum 31. Dezember 2024 gültigen Fassung des Umsatzsteuergesetzes war die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von derzeit sieben Prozent für bestimmte Warengruppen explizit ausgeschlossen. Dies betraf insbesondere Briefmarken als Sammlungsstücke, Kunstgegenstände (Bildwerke, Originalstiche, -schnitte und -steindrucke) sowie Sammlungsstücke, welche unter die Zolltarifposition 9705 fallen.

Neuregelung

Mit Wirkung zum 1. Januar 2025 wurde diese Einschränkung abgeschafft. Damit unterliegen nunmehr auch die Lieferungen der vorgenannten Gegenstände dem ermäßigten Steuersatz.

Im Kfz-Handel kann dies Auswirkungen auf den Oldtimer-Handel haben. Denn in der Kombinierten Zollnomenklatur wird ausdrücklich festgestellt:

Zu Position 9705 gehören Sammlerkraft- und -luftfahrzeuge von geschichtlichem oder völkerkundlichem Wert, die:

  1. sich in ihrem Originalzustand befinden, d.h. an denen keine wesentlichen Änderungen an Fahrgestell, Karosserie, Lenkung, Bremsen, Getriebe, Aufhängesystem, Motor oder Kotflügel usw. vorgenommen wurden. Instandsetzung und Wiederaufbau ist zulässig, defekte oder verschlissene Teile, Zubehör und Einheiten können ersetzt worden sein, sofern sich das Kraft- oder Luftfahrzeug in historisch einwandfreiem Zustand befindet. Modernisierte oder umgebaute Kraft- und Luftfahrzeuge sind ausgeschlossen;
  2. im Fall von Kraftfahrzeugen mindestens 30, im Fall von Luftfahrzeugen mindestens 50 Jahre alt sind;
  3. einem nicht mehr hergestellten Modell oder Typ entsprechen.

Die erforderlichen Eigenschaften für die Aufnahme in eine Sammlung, wird selten, normalerweise nicht ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend verwendet, Gegenstand eines Spezialhandels außerhalb des üblichen Handels mit ähnlichen Gebrauchsgegenständen und von hohem Wert, werden für Kraft- und Luftfahrzeuge, die die zuvor genannten drei Kriterien erfüllen, als gegeben angesehen.

Zu dieser Position gehören auch folgende Sammlerstücke:

  • Kraft- und Luftfahrzeuge, die unabhängig von ihrem Herstellungsdatum nachweislich bei einem geschichtlichen Ereignis im Einsatz waren,
  • Rennkraftfahrzeuge und Rennluftfahrzeuge, die nachweislich ausschließlich für den Motorsport entworfen, gebaut und verwendet worden sind und bei angesehenen nationalen und internationalen Ereignissen bedeutende sportliche Erfolge errungen haben.

Teile und Zubehör für Kraft- und Luftfahrzeuge werden in diese Position eingereiht, sofern es sich um Originalteile oder Originalzubehör handelt, ihr Alter (bei Kraftfahrzeugen) mindestens 30 bzw. (bei Luftfahrzeugen) mindestens 50 Jahre beträgt und sie nicht mehr hergestellt werden.

Nachbildungen und Nachbauten sind ausgeschlossen, es sei denn, sie erfüllen selbst die drei oben genannten Kriterien.

Im Ergebnis entspricht diese Definition im Wesentlichen auch den Voraussetzungen für die Erteilung eines H-Kennzeichens.

Hinweis:

Bislang war es zulässig, bei der Einfuhr in die EU von Fahrzeugen, die als Sammlungsstücke gelten, auf den Vorsteuerabzug der Höhe von sieben Prozent festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer zu verzichten und beim Weiterverkauf die Differenzbesteuerung anzuwenden. Diese Regelung ist nun weggefallen. Allerdings sollte dies kein Problem darstellen, da nunmehr auf Einfuhr und Weiterverkauf der gleiche ermäßigte Steuersatz Anwendung findet. Dies war bislang mit dem Einfuhrumsatzsteuersatz von sieben Prozent und dem Regelsteuersatz von 19 Prozent beim Weiterverkauf anders und ohne Anwendung der Differenzbesteuerung nachteilig.

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