Die Grundsteuer wird ab 2025 bundesweit nach neuen Regelungen erhoben. Für die Bewertung wurde ein Bundesmodell entwickelt. Länder dürfen aber auch ein eigenes Bewertungsmodell anwenden. Dafür entschied sich auch das Bundesland Hessen. Eine Grundstückseigentümerin stellte das hessische Bewertungsmodell auf den Prüfstand, indem sie dagegen vor dem Hessischen Finanzgericht klagte.
Die Klägerin hielt das neue hessische Bewertungsmodell für verfassungswidrig, da es gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG, sowie gegen den Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen soll.
Die Klägerin führte zum Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot aus, hinreichend bestimmt sei eine Regelung dann, wenn der Bürger erkennen könne, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Handeln ergeben würden. Die staatliche Reaktion auf sein Handeln müsse also voraussehbar sein, andernfalls bestehe die Gefahr einer staatlichen Willkür. Die finanziellen Auswirkungen der Grundsteuer ergeben sich erst aus dem Grundsteuerbescheid der Gemeinden. Bei Zustellung des Grundsteuerbescheides sei der vorausgehende Grundsteuermessbescheid aber regelmäßig bereits bestandskräftig. Folglich sind die finanziellen Auswirkungen des Grundsteuermessbescheids regelmäßig zumindest vor Bestandskraft nicht bestimmt genug. Das zweistufige Grundsteuerverfahren bestand aber bereits vor der Änderung.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nach dem Finanzgericht Hessen entgegen dem Klägervortrag ebenfalls nicht vor, da das hessische Grundsteuermodell den allgemeinen Gleichheitssatz wahrt. Es liegt kein Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip vor, weil davon auszugehen ist, dass leistungsfähig ist, wer Eigentümer eines Grundstücks sei. Weiter ist die alleinige Abstellung auf Grundstücks- und Gebäudegröße sachlich gerechtfertigt, da sie die Nutzungsmöglichkeiten der kommunalen Infrastruktur realitätsnah abbilden. Je größer das Gebäude, desto größer die Nutzungsmöglichkeit der bereitgestellten kommunalen Infrastruktur.
Die unterschiedliche Behandlung von Grund und Boden gegenüber Gebäuden ist sachlich vertretbar, da größere Gebäude typischerweise eine intensivere Nutzung der Infrastruktur bedingen. Das Modell berücksichtigt den Nutzen der bereitgestellten Infrastruktur und ergänzt die steuerliche Lastenverteilung im kommunalen Bereich, ohne eine Zweckbindung der Steuermittel zu begründen. Die Grundsteuer stellt kein äquivalent zu einer konkreten staatlichen Leistung dar. Auch die Lageabstufung ist verfassungsgemäß. Diese kann rechtlich unbedenklich durch die Einbeziehung von Bodenrichtwerten erfolgen, solange diese nicht die alleinige Bemessungsgrundlage sind.
Hinweis:
Die Revision zum BFH wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.