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AUTOHAUS SteuerLuchs: Update zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

14.07.2021 09:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Update zum Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Ziel des KöMoG ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz eingeführt wird.

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Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat Sie bereits kurz über das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) informiert und verspro­chen, Sie auf dem Laufenden zu halten. Ende Juni wurde nun das KöMoG auch vom Bun­destag und Bundesrat verabschiedet, so dass das Gesetz planmäßig am 1. Januar 2022 in Kraft treten kann. Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz eingeführt wird.

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und ver­fah­rensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesell­schafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körper­schaftsbesteue­rung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuerge­setz erfolgen soll. Somit müsste er aus formeller Sicht bereits im Jahr 2021 gestellt werden, wenn eine Option zum 1. Januar 2022 beabsichtigt ist.  Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesell­schafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 Prozent der abgegebenen Stimmen be­schlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, Um­wStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Ka­pitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für be­stimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden nicht Anwendung auf die optierende Gesellschaft. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z. B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesell­schaf­ter unberührt bleibt.

Daneben wird es auch eine Möglichkeit der Rückoption geben. Auch diese Rückop­tion zur Besteuerung von Personengesellschaften kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden. 

Hinweis:

Sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbe­dingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter, Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn usw. spie­len dann auf einmal eine Rolle.

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