Die Finanzverwaltung hat sich in einem aktuellen Schreiben zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Umsatzbesteuerung von Seminaren und ähnlichen Veranstaltungen geäußert. Dabei wird insbesondere klargestellt, dass Leistungen bezüglich einer Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen stets in dem Land der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind, in dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.
Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen eine Eintrittsberechtigung von Unternehmen als auch von Privatpersonen erworben wird, aber ausdrücklich nur bei Präsenzveranstaltungen – bei Nicht-Präsenzkursen (z.B. Online-Seminare) gelten wiederum andere Regelungen.
Darüber hinaus nimmt die Finanzverwaltung auch dazu Stellung, dass bestimmte Nebenleistungen zusammen mit den Eintrittsberechtigungen dort der Umsatzsteuer unterworfen werden sollen, wo die Veranstaltung stattfindet, wenn diese Nebenleistungen vom Veranstalter zusammen mit der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung angeboten werden. Hierzu sollen insbesondere "Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung" zählen.
Hinweis:
Eine ausführlichere Auseinandersetzung mit diesem Thema mitsamt einem Praxisbeispiel zu Fahrsicherheitstrainings werden wir in der nächsten AUTOHAUS-Ausgabe 13/2021 in der Rubrik Recht + Steuern vornehmen.