Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hatte Sie bereits im Juni darüber informiert, dass die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 30. September 2021 verlängert wurde. Nun wurde mitgeteilt, dass die Frist für die Überbrückungshilfe III nochmals bis zum 31. Oktober 2021 verlängert wurde.
Die Überbrückungshilfe III umfasst den Zeitraum November 2020 bis Juni 2021. Dabei sind Unternehmen antragsberechtigt, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent in einem Monat des Förderzeitraums im Vergleich zum Referenzmonat 2019 erlitten haben.
Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 Umsatzsteuergesetz (UStG). Ein Umsatz wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20 UStG) kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden (Wahlrecht).
Die Umsatzdefinition umfasst auch:
Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind, Übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (d.h. Leistungsort liegt nicht im Inland), Erhaltene Anzahlungen und Einmalige Umsätze (z.B. Umsätze aus Anlageverkäufen), soweit nicht Corona-bedingte Notverkäufe.
Nicht als Umsatz zu berücksichtigen sind:
Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG, da sie keine Ausgangsleistung des Unternehmens darstellen Innergemeinschaftliche Erwerbe (trotz ihrer Erwähnung in § 1 UStG), da diese keine Umsätze darstellen, sondern Eingangsleistungen (Erwerb von Gegenständen) sind, die im Regelfall Betriebsausgaben oder die Anschaffung von Wirtschaftsgütern darstellen, Umsätze eines Unternehmensverbundes, die gleichzeitig Kosten des Unternehmensverbundes darstellen (Leistungsverrechnung innerhalb des Unternehmensverbundes), Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. Vermietung und Verpachtung) und Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (z.B. bei Dauerleistungen), ist es zulässig von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Bei einer andersartigen Verteilung sind möglichst weitere Kennzahlen als Nachweis hinzuzuziehen.
Über den steuerbaren Umsatz im Sinne der obigen Definition hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u.a. Corona-Soforthilfe, Versicherungsleistungen).
Hinweis:
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Schlussabrechnung vorgenommen werden muss. Diese muss nach Ablauf des letzten Fördermonats bzw. nach Bewilligung, spätestens jedoch bis zum 30. Juni 2022 vorgelegt werden. Erfolgt keine Schlussabrechnung, ist die Corona-Überbrückungshilfe in gesamter Höhe zurückzuzahlen.