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AUTOHAUS SteuerLuchs: Transparenzregister wird Vollregister

28.07.2021 09:00 Uhr | Lesezeit: 5 min
AUTOHAUS SteuerLuchs: Transparenzregister wird Vollregister
Die AUTOHAUS-Steuerexperten Barbara Muggenthaler und Maximilian Appelt von RAW-Partner.
© Foto: RAW-Partner

Ende Juni wurde das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz verabschiedet. Nun ist klar, dass das Transparenzregister von einem Auffang- zu einem Vollregister wird. Dies bringt einige Änderungen mit sich, die jeden betreffen.

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Wie wir Ihnen bereits im AUTOHAUS SteuerLuchs mitgeteilt haben, ist das deutsche Transparenzregister bisher als sog. Auffangregister ausgestaltet, d.h. eine Eintragung von be­reits im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister eingetragenen Angaben ist entbehr­lich, soweit alle erforderlichen Daten zu den wirtschaftlich Berechtigten aus die­sen Registern ermittelbar sind. Für Einsichtnehmende – also namentlich die geldwäscherecht­lich Verpflich­teten im Sinne des § 2 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes (dies sind neben Ban­ken und Finanzdienstleistern auch viele kleinere Unternehmen wie Güterhändler, Kfz-Händler und Im­mobilienmakler) - bedeutet dies, dass der wirtschaftlich Berechtigte teilweise erst durch Auswertung mehrerer Registerdokumente ermittelt werden kann.

Nun wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewan­delt. Hierzu wird die Mitteilungsfiktion aufgehoben, nach der bis­lang diejenigen, deren Eigentums- und Kontrollstruktur und damit deren wirtschaftlich Berech­tigter aus anderen Re­gistern (insbesondere Handelsregister, aber auch Genossenschafts-, Vereins- und Partner­schaftsregister) ermittelbar ist, die Pflicht zur Mitteilung des wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung ins Transparenzregister als erfüllt gilt.

Zukünftig sind die wirtschaftlich Berechtigten dem Transparenzregister positiv zur Eintragung mitzuteilen. Das jeweilige Rechtskonstrukt, also die Gesellschaft, Genossenschaft, Partner­schaft oder der Verein ist dafür verantwortlich, dass die Daten zum wirtschaftlich Berechtig­ten richtig, vollständig und aktuell sind. Das Bundesver­waltungsamt wird die Mitteilungs­pflicht überwachen und Verletzungen sanktionieren.

Das Transparenzregister wird damit künftig als Vollregister die Daten aller wirtschaftlich Be­rechtigten aller transparenzpflichtigen Einheiten enthalten. Damit soll vor allem auch die eu­ro­päische Vernetzung optimiert werden.

Somit muss nahezu jede deutsche Gesellschaft, Stiftung usw. sowie bestimmte ausländi­sche Gesellschaften mit Grundeigentum in Deutschland ihre wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister melden. Auch die bisherige Privilegierung für börsennotierte Aktiengesellschaften fällt weg.

Exkurs: Wer ist wirtschaftlicher Berechtigter

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen in deren Eigentum oder unter deren Kon­trolle die betreffende Vereinigung letztendlich steht (vgl. § 3 GwG).

Bei juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften gel­ten nach § 3 Abs. 2 GwG natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigte, die unmittelbar oder mittelbar

  • Eigentümer von mehr als 25 Prozent des Kapitals sind,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (z.B. als Komplementär oder durch ein Vetorecht).

Werden die Anteile, die Stimmrechte oder eine Kontrolle auf sonstige Weise von einer Verei­nigung gehalten/ausgeübt, gilt als mittelbar wirtschaftlich Berechtigter derjenige, der die Mut­tervereinigung beherrscht. Für eine Beherrschung sind in der Regel Kapitalanteile oder Stimm­rechte von über 50 Prozent erforderlich.

Das Gesetz sieht folgende Übergangsfristen für bisher nicht mitteilungsverpflichtete Rechts­einheiten vor:

  • AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2022
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2022
  • alle anderen Rechtsformen bis zum 31. Dezember 2022

Zudem gibt es für die Bußgeldvorschriften bei Verstößen gegen die Meldepflicht eine zeitli­che Übergangslösung:

  • AG, SE, KGaA bis zum 31. März 2023
  • GmbH, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft bis zum 30. Juni 2023
  • alle anderen Rechtsformen bis zum 31. Dezember 2023

Hinweis in eigener Sache:

Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion verabschiedet sich in die Sommerpause. Wir werden Sie wie ge­wohnt ab September wieder über aktuelle steuerrechtliche und rechtliche Themen informie­ren. Bis dahin wünschen wir Ihnen alles Gute und bleiben Sie gesund!

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