Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat schon Anfang April auf das neue Geldwäschegesetz hingewiesen. Nun ist das Gesetz zum 26. Juni 2017 auch in Kraft getreten.
Nochmal in Kürze die wichtigsten Neuerungen:
Der Schwellenwert für Bargeldgeschäfte wird von 15.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt. Somit treffen die Kfz-Händler die gesonderten Sorgfalts- / Identifikationspflichten bei Bargeldgeschäften ab 10.000 Euro.
Als weitere Neuerung wird ein Transparenzregister für die wirtschaftlichen Berechtigten eingeführt. Damit soll es zukünftig leichter werden, herauszufinden, wer Eigentümer oder Anteilseigner von Unternehmen sind.
Höhere Sanktionen und Prangervorschrift. Zukünftig darf die Aufsichtsbehörde die Bußgeldverfahren im Internet veröffentlichen.
Risikoanalyse tritt in den Vordergrund. Unternehmen müssen eine Risikoanalyse für das eigene Unternehmen, die eigenen Kundenstrukturen und die Transaktionsrisiken erstellen. Diese Analyse muss dokumentiert werden und ist auf Verlangen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Dabei muss nach dem Gesetzeswortlaut das Risikomanagement im Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein. Hilfen zu der Risikoanalyse können Anlage 1 und Anlage 2 zu dem "Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen" geben. In der Anlage 1 werden Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko aufgeführt, in Anlage 2 Faktoren für ein potenziell höheres Risiko. Diese Anlagen geben aber leider nur eine Grobstruktur wieder.
Hinweis:
Die Pflichten nach dem neuen Geldwäschegesetz nehmen deutlich zu. Dabei ist in der Praxis durchaus zu beobachten, dass einige Kfz-Händler auf die Entgegennahme von Bargeld gänzlich verzichten. Die richtige Umgangsweise mit Bargeldzahlungen muss jeder Unternehmer für sich selbst klären. Jedoch wird es in Zukunft noch wichtiger auf eine genaue und vollständige Dokumentation zu achten.
poldi66