In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Unternehmen ihren Geschäftspartnern und Arbeitnehmern Eintrittskarten z.B. für Fußballspiele überlassen, um die geschäftlichen Beziehungen zu stärken. So auch die Klägerin, eine GmbH in dem folgenden Fall, der vor kurzem vom Finanzgericht Bremen entschieden wurde.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt stritten das Finanzamt und die Klägerin über die steuerliche Beurteilung von Dauerkarten, die die Klägerin ihren Arbeitnehmern und Geschäftsfreunden bzw. deren Arbeitnehmern überlassen hat. Die Klägerin sah einen Teil der Leistungen als Werbung an und nahm folglich nur eine anteilige Versteuerung der Tickets vor, da ihrer Ansicht nach der Besuch der Spiele rein geschäftliche Interessen verfolgte. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung beanstandete das Finanzamt die Aufteilung der Aufwendungen für die Eintrittskarten und nahm eine pauschale Nachversteuerung der bislang nicht berücksichtigten Aufwendungen vor. Nach Auffassung des Finanzamts handelt es sich bei der Überlassung der Dauerkarten nicht um Werbeaufwand. Die Überlassung an die Geschäftspartner stellt nach Ansicht des Prüfers eine Zuwendung dar – und die Überlassung an die Arbeitnehmer steuerpflichtigen Arbeitslohn, da der Vorteil nicht nur betrieblichen Zwecken, sondern auch der Freizeitgestaltung des Arbeitnehmers dient.
Die Finanzrichter in Bremen teilten die Auffassung des Finanzamts und wiesen die Klage der GmbH als unbegründet ab.
Die Gelegenheit zum Besuch des Spiels stellt für die betreffenden Arbeitnehmer der Klägerin Arbeitslohn dar, da es sich um eine übliche Freizeitbeschäftigung mit einem hohen Erlebniswert handelt. Solche Vorteile stellen nur dann keinen Arbeitslohn dar, wenn sie lediglich notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung sind und ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse des Unternehmens gewährt werden. Ein solches ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse ist nach Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dieses konnte jedoch in diesem Fall nicht angenommen werden, da die Arbeitnehmer nach Auffassung des Finanzgerichts weder zur Teilnahme an den Stadionbesuchen verpflichtet waren, noch während des Aufenthalts im Stadion irgendwelche betrieblichen Aufgaben zu erfüllen hatten. Die Betrachtung des eigentlichen Spiels war also in keiner Weise durch betriebliche Aspekte geprägt. Das Interesse des Arbeitnehmers den betreffenden Vorteil in Form der Tickets zu erlangen, durfte also nicht vernachlässigt werden. Somit ist die Überlassung an die Arbeitnehmer Arbeitslohn.
Hinweis:
Ob bei einer anderen Gestaltung, z.B. der Verpflichtung der Arbeitnehmer zur Teilnahme und einer verbindlichen Kundenbetreuung der Fall anders ausgefallen wäre, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden, da entscheidend immer die Gesamtwürdigung ist. Die Gestaltung der Überlassung von Dauerkarten sollte also in jedem Unternehmen überprüft werden, da eine Versteuerungsproblematik drohen kann.