Die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion hat Sie bereits im März darüber informiert, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 26. Februar 2021 eine neue steuerliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung herausgegeben hat. Steuerlich gilt bei sogenannten digitalen Wirtschaftsgütern eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr.
Gilt die Nutzungsdauer von einem Jahr auch in der Handelsbilanz?
Der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW, Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V., hat sich mit den Auswirkungen der steuerlichen einjährigen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software auf die handelsrechtliche Rechnungslegung befasst und folgende Kernaussage getroffen:
Die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Investitionen für handelsbilanzielle Zwecke ist regelmäßig nicht zulässig.
Die Zugrundelegung einer tatsächlichen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr für Zwecke der Handelsbilanz führt nicht dazu, dass nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit die steuerliche Möglichkeit der Zugrundelegung einer fiktiven betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer (ein Jahr) ins Leere läuft. Es kann somit zu einem unterschiedlichen Ansatz in der Steuer- und Handelsbilanz kommen.
Bei Anwendung der steuerlichen Sofortabschreibung resultiert daraus (bei isolierter Betrachtung des Sachverhalts) in der Handelsbilanz das Erfordernis passiver latenter Steuern.
Hinweis:
Nach Ansicht des IDW ist eine Nutzungsdauer von einem Jahr für handelsbilanzielle Zwecke grundsätzlich nicht gerechtfertigt, es sei denn die digitalen Vermögensgegenstände fallen unter die Regelung für geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- oder Herstellungskosten unter 800 Euro).