Am 21. April 2021 hat die AUTOHAUS SteuerLuchs-Redaktion Sie bereits über die Angebotspflicht für "Corona-Tests" für Arbeitgeber auf Grund der zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung informiert. Laut dieser Verordnung mussten Arbeitgeber ihren Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen "Corona-Test" anbieten. Für manche Beschäftigten mussten zwei Tests zur Verfügung gestellt werden. Die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung hatte aber nur eine Halbwertszeit vom 20. bis zum 22. April.
Am 23. April 2021 ist nämlich schon die Dritte Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Nach dieser muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche einen "Corona-Test" anbieten.
Nachweise über die Beschaffung der Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber nach der neuen Verordnung nicht mehr vier Wochen aufzubewahren, sondern bis zum 30. Juni 2021. Nur zur Erinnerung: Am 12. April hatte Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier noch erklärt, dass es für Arbeitgeber keine Angebotspflicht geben werde - keine zwei Wochen später besteht nun die Pflicht, zwei Tests pro Woche anzubieten.
Der Gipfel ist: Für Arbeitgeber gilt die geänderte Arbeitsschutzverordnung seit dem 23. April 2021. Schaute man aber am 26. April 2021 um 13:00 Uhr auf die Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in die FAQs zur Corona-Arbeitsschutzverordnung, hat diese einen Überarbeitungsstand vom 15. April 2021. Darin wird in allen Texten aufgeführt, dass nur ein Test pro Woche angeboten werden müsse. Von einem Bundesministerium kann anscheinend nicht das Gleiche verlangt werden wie von den Arbeitgebern.
Hinweis:
Zudem ist am 23. April auch die Änderung des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Nach diesem gibt es auch Änderungen bei der "Homeoffice-Tätigkeit". Bisher hatten Arbeitgeber die Verpflichtung, Homeoffice anzubieten, wenn dies betrieblich möglich ist. Mit der Aufnahme in das Infektionsschutzgesetz wird diese Pflicht verstärkt. Beschäftigte haben jetzt auch die Pflicht, Homeoffice-Angebote wahrzunehmen, wenn es privat möglich ist. Was das aber genau bedeutet, kann noch nicht rechtssicher beantwortet werden.