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AUTOHAUS SteuerLuchs: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts

05.05.2021 09:00 Uhr
AUTOHAUS SteuerLuchs: Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts
© Foto: RAW-Partner

Mit dem KöMoG soll Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern Möglichkeit eröffnet werden, ertragsteuerlich und ver­fah­rensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesell­schafter behandelt zu werden.

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Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaft­steuerrechts (KöMoG) beschlossen. Ziel des Gesetzesentwurfs ist insbesondere, dass für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften eine Option zur Besteue­rung nach dem Körperschaftsteuergesetz eingeführt wird.

Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG, GmbH & Co. KG), Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern soll die Möglichkeit eingeräumt werden, ertragsteuerlich und ver­fah­rensrechtlich, wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesell­schafter behandelt zu werden. Einzelunternehmen und GbRs sowie Investmentfonds i.S.d. Investment­steuergesetzes sind vom Optionsrecht ausgeschlossen. Das Optionsrechts soll erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 gelten. Ausgeübt wird die Option zur Körper­schaftsbesteue­rung durch Antrag, der von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesell­schaft bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung zuständigen Finanzamt zu stellen ist.

Der für die Ausübung der Option erforderliche Antrag ist vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem die Besteuerung nach dem Körperschaftsteuergesetz erfolgen soll. Da der Antrag sich unmittelbar auf die Besteuerung aller Gesellschafter auswirkt, muss der Gesell­schafterbeschluss über den Wechsel zur Körperschaftbesteuerung mindestens mit 75 Prozent der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Mit der Ausübung der Option finden insbesondere alle Regelungen des KStG, EStG, Um­wStG, des Investmentsteuergesetzes, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die auf Ka­pitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen. Regelungen, die nur für be­stimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten, finden auf die optierende Gesellschaft keine Anwendung. Entsprechendes gilt, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z.B. § 28 KStG).

Es ist aber zu berücksichtigen, dass insbesondere die zivilrechtliche Haftung der Gesell­schaf­ter unberührt bleibt. Daneben soll auch eine Möglichkeit der Rückoption geschaffen werden. Auch diese Rückop­tion kann nur vor Beginn des Wirtschaftsjahres erklärt werden. Nach einer Rückoption findet wieder eine Besteuerung als Personengesellschaft statt.

Hinweis:

Der Gesetzesentwurf muss noch den Bundestag und den Bundesrat passieren und soll am 1. Janiar 2022 in Kraft treten. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten. Was aber jetzt schon klar ist, sollte von einer Option Gebrauch gemacht werden, ist eine intensive Planung unbe­dingt notwendig. Hat doch eine Option auch erhebliche Auswirkungen für die Gesellschafter. Themen wie verdeckte Gewinnausschüttungen, Betriebsaufspaltungen, Arbeitslohn usw. spie­len dann auf einmal eine Rolle.

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