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AUTOHAUS SteuerLuchs: Abzugsfähigkeit von haushaltsnahen Dienst- und Handwerkerleistungen

15.02.2017 09:00 Uhr
Barbara Lux-Krönig
AUTOHAUS Steuerexpertin Barbara Lux-Krönig
© Foto: Barbara Lux-Krönig

Die Steuerschuld lässt sich mit Aufwen­dungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern.

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Nach dem Einkommensteuergesetz können Sie Ihre Steuerschuld einerseits mit Aufwen­dungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie anderer­seits mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern. Dabei ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Die Steuerermäßigungen gelten für jeden. Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rech­nung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leis­tung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert!

Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifli­che Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000 Euro.

Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohn­zwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeits­kosten (nicht Materialkos­ten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.

Da nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen, muss bei den Rechnun­gen darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen wird. Dies ist jedoch nicht immer ohne weiteres möglich. Daher kann man in der Steuererklä­rung unter Umständen nur geschätzte Werte für die Arbeitskosten ansetzen.

Aber Vorsicht, die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nicht zulässig ist.

Machen Sie es aber trotzdem! Die Rechtsprechung gibt Ihnen Recht. Schon im Jahr 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Schätzung der Arbeitskosten, es ging um Hausanschlusskosten mit einer Schätzung von 60 Prozent Arbeitskosten, zulässig ist. Auch meh­rere Finanzgerichte haben gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, zu Letzt das Sächsische Finanzgericht. Das Finanzamt hat gegen das Finanzgerichtsurteil Revision (Aktenzeichen BFH VI R 18/16) eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden muss. Bestätigt der BFH die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, dann bleibt zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung ihre Meinung ändert.

Tipp:

Verweigert das Finanzamt die Anerkennung der geschätzten Arbeitskosten, dann legen Sie Einspruch ein und berufen sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof und be­antragen das Ruhen des Verfahrens.

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