Nach dem Einkommensteuergesetz können Sie Ihre Steuerschuld einerseits mit Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie andererseits mit Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Haushalt verringern. Dabei ist es egal, ob Sie Eigentümer oder Mieter sind. Die Steuerermäßigungen gelten für jeden. Voraussetzung für den Ansatz in der Steuererklärung ist jedoch, dass Sie eine Rechnung erhalten und dass Sie den Rechnungsbetrag auf das Konto des Erbringers der Leistung überwiesen haben. Barzahlungen werden nicht akzeptiert!
Bei haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen, wie z.B. Reinigung, Pflege oder Betreuung, verringert sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent, höchstens jedoch um 4.000 Euro.
Bei Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, können jährlich bis zu 20 Prozent der Arbeitskosten (nicht Materialkosten), maximal 1.200,00 Euro angesetzt werden.
Da nur die Arbeitskosten steuerlich geltend gemacht werden dürfen, muss bei den Rechnungen darauf geachtet werden, dass Arbeitskosten und Materialkosten gesondert ausgewiesen wird. Dies ist jedoch nicht immer ohne weiteres möglich. Daher kann man in der Steuererklärung unter Umständen nur geschätzte Werte für die Arbeitskosten ansetzen.
Aber Vorsicht, die Finanzverwaltung stellt sich auf den Standpunkt, dass eine Schätzung durch den Steuerpflichtigen nicht zulässig ist.
Machen Sie es aber trotzdem! Die Rechtsprechung gibt Ihnen Recht. Schon im Jahr 2014 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass eine Schätzung der Arbeitskosten, es ging um Hausanschlusskosten mit einer Schätzung von 60 Prozent Arbeitskosten, zulässig ist. Auch mehrere Finanzgerichte haben gegen die Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, zu Letzt das Sächsische Finanzgericht. Das Finanzamt hat gegen das Finanzgerichtsurteil Revision (Aktenzeichen BFH VI R 18/16) eingelegt, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden muss. Bestätigt der BFH die bisherige Auffassung der Rechtsprechung, dann bleibt zu hoffen, dass auch die Finanzverwaltung ihre Meinung ändert.
Tipp:
Verweigert das Finanzamt die Anerkennung der geschätzten Arbeitskosten, dann legen Sie Einspruch ein und berufen sich auf das anhängige Verfahren beim Bundesfinanzhof und beantragen das Ruhen des Verfahrens.